Angesichts sehr hoher Infektionszahlen muss das Gesundheitsamt seine Ressourcen bündeln und Prozesse anpassen. Die Nachverfolgung von Kontaktpersonen und die Ausstellung von Absonderungsbescheiden (Quarantänebescheiden) ist ab sofort nur im begrenzten Maße möglich.

Als Nachweis über die Absonderung (Quarantäne) gilt, sowohl gegenüber den Arbeitgebern als auch für die Entschädigung im Verdienstausfall durch die Landesdirektion Sachsen, der positive PCR-Befund in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) in der derzeit geltenden Fassung. Sie ist zu finden unter www.leipzig.de/coronavirus im Bereich „Verordnungen und Allgemeinverfügungen“.

Was bedeutet das für positiv getestete Bürgerinnen und Bürger?

  • Sie müssen sich unverzüglich nach Kenntnis eines positiven PCR-Tests zehn Tage in Quarantäne begeben,
  • Als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gilt ausschließlich das positive PCR-Testergebnis,
  • Das PCR-Testergebnis reicht für die Beantragung von Entschädigungsleistungen im Verdienstausfall bei der Landesdirektion Sachsen aus,
  • Soweit eine dem Haushalt angehörende Person einen positiven PCR-Befund erhalten hat, gilt ebenfalls eine Absonderungspflicht für Haushaltsangehörige, die nicht geimpft sind und deren Covid-19-Erkrankung länger als 90 Tage zurückliegt oder die zweifach geimpft sind und die 2. Impfung länger als 90 Tage zurückliegt.

Weitere Informationen zur Absonderungspflicht sowie einen Quarantänerechner zur Berechnung der Quarantänezeit sind zu finden unter www.leipzig.de/.

Bei Fragen können sich die Bürgerinnen und Bürger an das Servicetelefon 115 oder per E-Mail unter infektionsschutz@leipzig.de an das Gesundheitsamt wenden.

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