Die obersten Finanzbehörden der Länder haben heute mit einer Allgemeinverfügung Einsprüche und Anträge zurückgewiesen, die damit begründet waren, dass der Abzug der zumutbaren Belastung gegen das Grundgesetz verstoße. Bei der Berechnung der Einkommensteuer ist es damit weiterhin rechtmäßig, von den geltend gemachten Krankheits- und Pflegekosten eine sogenannte zumutbare Belastung abzuziehen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt vom Einkommen, der Anzahl der Kinder und des Familienstandes ab.

Auch sächsische Bürgerinnen und Bürger hatten gegen Steuerbescheide Einsprüche eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Die Allgemeinverfügung beendet alle diesbezüglichen Einspruchs- und Antragsverfahren. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid ergeht nicht.

Die Allgemeinverfügung gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de – Themen –Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Allgemeinverfügungen).

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