Am 29. Dezember beginnt in Sachsen der Verkauf von Silvesterfeuerwerk. „Für mehr Sicherheit kontrollieren wir auch in diesem Jahr, ob die Regeln beim Verkauf und der Lagerung eingehalten werden. Dafür sind schon jetzt ca. 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Arbeitsschutz der Landesdirektion im Einsatz“, teilte Béla Bélafi, LDS-Präsident, mit.

Generell gilt: Wer Feuerwerk verkauft, muss das in Sachsen bei der Landesdirektion anzeigen und die gesetzlichen Vorschriften zur Lagerung einhalten. Aktuell liegen Verkaufsanzeigen von ca. 3.000 Betrieben vor, die die Landesdirektion bearbeitet hat. Das heißt, in 3.000 Geschäften in Sachsen darf Silvesterfeuerwerk verkauft werden.

Pro Jahr werden etwa 400 bis 500 Verkaufsstellen kontrolliert. 2024 wurden dabei 75 Mängel (2023: 117 Mängel) festgestellt. Es handelt sich in der Regel um ungeprüfte Feuerlöscher, fehlerhafte Lagerung der Pyrotechnik z. B. zusammen mit brennbaren Stoffen oder eine ungenügende Aufsicht. Die gravierendsten, aber seltenen Verstöße sind zu große Lagerbestände.

Bei Verstößen werden in der Regel durch die Landesdirektion Bußgelder zwischen 150 bis 1.000 Euro verhängt. Handelt es sich um einen Straftatbestand wird der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Verkauf von Feuerwerk

Feuerwerkskörper der Kategorie F1, wie Wunderkerzen und Knallerbsen, darf das ganze Jahr über gekauft werden. Dessen Erwerb ist ab einem Alter von 12 Jahren erlaubt.

Anders verhält es sich mit Feuerwerk der Kategorie F2, wie Silvesterraketen und Batterien, das nur an den letzten drei Werktagen des Jahres käuflich zu erwerben ist. Der Kauf dieser Feuerwerkskategorie ist ab 18 Jahren gestattet. Andere Feuerwerksgegenstände dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis erworben werden.

Generell dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie „F2“ nur am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. Der Verkauf dieser Feuerwerkskörper darf nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an offenen Ständen im Straßenverkauf oder von Fahrzeugen erfolgen und muss von fachkundigem Verkaufspersonal beaufsichtigt werden. Verkäufer sind zudem verpflichtet, die zulässigen Höchstmengen im Lager und am Verkaufsstand zu beachten.

Von den 3.000 Verkaufsanzeigen wurden allein in diesem Jahr 1.800 wegen Änderung, Abmeldung oder als Wiederholungsanzeige durch die Landesdirektion bearbeitet. Grundsätzlich muss die Anzeige für den Verkauf nur einmalig gestellt werden und sonst nur bei Änderungen. Dies ist einfach online über das Amt24 Serviceportal möglich.

Zusätzliche Hinweise für Verbraucher

Bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen im Wohnbereich dürfen nicht mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse (NEM) der Lagergruppe 1.4 aufbewahrt werden. Die NEM-Angabe ist auf den Feuerwerkskörpern vermerkt.

Verbraucher sollten beim Kauf auf die richtige Kennzeichnung achten. In der EU zugelassenes Feuerwerk trägt ein CE-Zeichen und eine vierstellige Kennnummer (z.B. 0589) sowie eine Registriernummer (z.B. 0589-F2-0123). Zusätzliche Sicherheit bietet die BAM-Nummer (z.B. BAM-F2-0344), die für in Deutschland geprüfte Feuerwerkskörper steht.

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