Da lag einer früh richtig. Roland Quester (Die Grünen) zog sich unter Protest aus dem Vergabegremium zurück, die Debatte neben der nach dem generellen Sinn oder Unsinn des Denkmals seitdem: Waren die modifizieren Vorgaben und die Informationen an die Wettbewerber in der zweiten Vergaberunde rings um das Freiheits- und Einheitsdenkmal korrekt oder nicht? Das Oberlandesgericht hatte es bereits während der Verhandlung angedeutet, seit heute ist es Gewissheit. Das Spiel beginnt von Neuem, das Verfahren muss teilweise wiederholt werden.

Eine mutmaßlich teure Idee seitens der Verwaltung also, im Nachhinein das Bewertungsschema zu verändern, die bis dato als Wettbewerbssieger geltenden M+M Marc Weis + Martin De Mattia, München, und ANNABAU Landschaftsarchitekten, Berlin, durch eine Neugewichtung der ersten Verfahrensrunde um 20 Punkte zu reduzieren und dann auch noch von einem neuen “Bewertungsgremium” bepunkten zu lassen.

Offene Fragen seitdem: Wurden die gewünschten Änderungen umgesetzt? Wie gut wurden sie umgesetzt? Hat der Entwurf durch die Änderung gewonnen? Kommt die Botschaft besser zum Tragen? Ist der neue Entwurf leichter umzusetzen? Bringt er den Stadtplatz besser zur Geltung?

Und war es rechtens so?

Mit dem heutigen 25. Februar hat nun das Oberlandesgericht Dresden die Stadt zum Nachsitzen verdonnert und damit den klagenden Siegern aus Runde 1 teilweise Recht gegeben. “Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seiner Entscheidung vom heutigen Tag die Stadt Leipzig verpflichtet, das Vergabeverfahren um das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal in den Zustand nach Aushändigung des Pflichtenheftes für die Weiterentwicklungsphase und nach Bekanntgabe des Wertungsanteils dieser Bearbeitungsphase an die Wettbewerber zurückzuversetzen und danach liegende Wertungsschritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.” heißt es in der Begründung der Gerichtsentscheidung. Damit schloss sich das OLG Dresden den Vorinstanzen letztlich an.
Mit dem für die Durchführung der Weiterentwicklungsphase vorgegebenen Pflichtenheft und der anteiligen selbständigen Wertung der Überarbeitungsphase habe der Senat es als erforderlich angesehen, “dass die Stadt Leipzig die Modalitäten der Wertung der Weiterentwicklungsphase in zwei Punkten korrigiert.”

Das wäre der personelle Teil, welchen das Gericht mit der heutigen Entscheidung zu korrigieren einfordert. So habe “die Zusammensetzung des Bewertungsgremiums – soweit wie noch möglich – dem des ursprünglichen Preisgerichts zu entsprechen.”

Im Punkt zwei wird die fehlende Transparenz des Verfahrens als Grund für einen nochmaligen Anlauf gesehen. “Zum anderen muss dieses Bewertungsgremium den Wettbewerbern mitteilen, nach welchen Kriterien es die Überarbeitungsergebnisse zu bewerten beabsichtigt. Die Wettbewerber müssen danach die Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Überarbeitungen zu überprüfen.”

Gegen die Entscheidung des Vergabesenats ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. Und die Entscheidung rings um die Vergabe für das Freiheits- und Einheitsdenkmal damit wieder offen. Wer sich nun für die möglichen Zusatzkosten, entstanden durch einen nicht rechtskonformen Ablauf des Wettbewerbs, persönlich verantwortlich zeigt, ebenso.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden als PDF zum download.

Zum Artikel vom 25. Februar 2014 auf L-IZ.de
Nach dem OLG-Urteil zum Freiheits- und Einheitsdenkmal: Stadt sieht gute Voraussetzungen

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