Zur heutigen Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Sächsischen Landtags zum Gesetzentwurf der Staatsregierung „Sächsisches Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetz“ (Drs 6/6352) erklärt Petra Zais, asylpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag: „Die Staatsregierung darf dieses Gesetzesvorhaben nicht weiter verfolgen. Der Gesetzentwurf verstößt gegen Europarecht und ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Darin werden zudem Regelungen getroffen, die zu absurden Ergebnissen führen.“

Diese Einschätzung bekräftigte Stefan Keßler, Referent für Politik und Recht beim Jesuiten-Flüchtlingsdienst. Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst betreut Abschiebegefangene seelsorgerisch. Keßler legte dar, dass Ausreisegewahrsam stets nur als ultima ratio, also als letzte Möglichkeit angeordnet werden darf. „Inhaftierung macht krank. Bundesrecht sieht vor, dass vor dem Vollzug von Ausreisegewahrsam Alternativen wie Meldeauflagen, Kaution und Perspektivberatung geprüft worden sein müssen“, erklärte er.

Außerdem entspräche die örtliche Lage der geplanten Ausreisegewahrsamsvollzugseinrichtung in Dresden in der Hamburger Straße nicht der bundesrechtlichen Regelung. Diese erlaubt den Ausreisegewahrsam im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus der Ausländer oder die Ausländerin die Möglichkeit hat, den Gewahrsam selbst durch eine konkrete Reiseverbindung zu beenden. Der Flughafen Dresden International verzeichnet jedoch so gut wie keine außereuropäischen Flugverbindungen in aufnahmebereite Staaten.

Keßler kritisierte zudem die Anwendung des Strafvollzugsgesetzes für den Ausreisegewahrsam. Die Anwendung von Normen, die die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt, die Möglichkeit des Hafturlaubs oder das Tragen von Anstaltskleidung vorsehen, sei für den höchstens vier Tage dauernden Ausreisegewahrsam schlichtweg unsinnig. Zudem widerspricht dieser Verweis gegen die europäische Rückführungsrichtlinie. Nach dieser müssen sich die Bedingungen von Abschiebungshaft wesentlich vom Vollzug einer Strafhaft unterscheiden.

„Anstatt auf absurde Gesetzentwürfe zu setzen, muss die Staatsregierung den Ausländerbehörden und Gerichten konkrete Modelle für mildere Mittel zur Sicherung der Abschiebung anbieten“, fordert Zais.

Hintergrund: Am 1. August 2016 ist das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. I 2015, 1386) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird unter anderem die Möglichkeit des sog. Ausreisegewahrsam geschaffen (siehe Paragraf 62 b Aufenthaltsgesetz). Demnach können vollziehbar Ausreisepflichtige für die Dauer von bis zu vier Tagen vor ihrer Abschiebung zur Sicherung der Ausreise in Gewahrsam genommen werden.

Um in Sachsen diese freiheitsentziehende Maßnahme nutzen zu können, muss eine entsprechende landesrechtliche Regelung, das Sächsische Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetz, geschaffen werden.

Die einzige Ausreisegewahrsamsvollzugseinrichtung existiert derzeit am Hamburger Flughafen und in Niedersachsen.

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