Man kann sich ja mal ein bisschen dumm stellen, dachte sich wohl die Leipziger AfD, und mal ein bisschen Wahlkampf außerhalb der Wahlkampfzeit machen. Am 22. August war das dann vor Leipzigs Grundschulen zu sehen: Die Straßen und Wege davor waren mit AfD-Plakaten gepflastert. Und siehe da: Die Stadtverwaltung spielte mit und tat so, als hätte sie nichts gemerkt.

Was dann natürlich die anderen Parteien im Stadtrat verblüffte: Jahrelang haben sie gelernt, dass man sich als Partei an die amtlich festgelegte Wahlkampfzeit halten muss. Wahlplakate dürfen nur innerhalb der Wahlkampfzeit aufgehängt werden. Nach der Wahl müssen sie aus dem Stadtbild verschwinden, sonst wird eine Ordnungsgebühr fällig.

Da kam man gar nicht erst auf die Idee, dass man auch außerhalb der Wahlkampfzeit Wahlkampf machen kann. Die AfD hat’s jetzt einfach getan und die eigentlich gültige “Satzung der Stadt Leipzig zur Regelung der Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung)” einfach ignoriert. Und hat eine Plakataufhängung nach der “Sondernutzungssatzung” beantragt. Die gilt eigentlich für private und kommerzielle Nutzungen des öffentlichen Raumes, zum Beispiel Veranstaltungswerbung: Märkte, Bälle, Konzerte, Feste usw.

Das fiel dem Sachbearbeiter in der Abteilung Straßenverwaltung des Verkehrs- und Tiefbauamtes tatsächlich auf. Aber irgendwie fand der das normal und genehmigte die Werbeaktion. Einfach so, zur Verblüffung der Linksfraktion, die vor drei Jahren die Erfahrung gemacht hat, dass das nicht geht. Und so formulierte denn Sören Pellmann in seiner Anfrage an die Stadt auch: “Vor zahlreichen Leipziger Schulen wurden vor dem Schulanfang am 22. August Plakate einer Partei angebracht, welche keinerlei Terminhinweise beinhalteten. Die darauf befindlichen Aufkleber deuten an, dass diese durch die Stadt Leipzig genehmigt worden sind. Der Partei Die Linke wurde vor gut drei Jahren das Anbringen von Plakaten mit der Begründung verweigert, dass es sich nicht um Veranstaltungsankündigungen handeln würde.”

Er hat dann fünf Fragen formuliert, die jetzt vom Verkehrs- und Tiefbauamt auf denkbar trockene Weise beantwortet wurden. Am Ende bleibt natürlich die Frage, warum der Sachbearbeiter glaubt, dass sich die Verkehrssicherheit der Kinder dadurch erhöht, dass die AfD Wahlplakate vor Leipzigs Schulen hängt. Sie hingen ja nicht im Verkehr, etwa an den Straßen, die an den Schulen vorbeiführen, wo Autofahrer zum Beispiel von der Verkehrswacht manchmal gebeten werden “Vorsicht Schulkinder. Fuß vom Gas!” Sie waren auch nicht groß genug, dass sie von vorbeifahrenden Autofahrern hätten gelesen werden können.

Tatsächlich war die Schrift “Rücksicht nehmen! ACHTUNG Schulanfänger!!!” deutlich kleiner als das Parteienlogo. Insofern klingen einige der Antworten wie faule Ausreden. Und nach einer Extrawurst für eine Partei, die grad mal Lust hatte, ein bisschen Werbung für sich zu machen. Und das Verblüffende: Der Sachbearbeiter merkte auch noch, dass die Parteienwerbung in der “Sondernutzungssatzung” nicht geregelt ist – und ließ die AfD dann einfach nach einem Veranstaltungstarif bezahlen, obwohl keine Veranstaltung beworben wurde: “Da in der Sondernutzungssatzung dieser Sachverhalt nicht geregelt ist, wurde ein vergleichbarer Gebührentatbestand herangezogen, hier die Veranstaltungswerbung …” Da dürfte sich Sören Pellmann gleich doppelt veräppelt gefühlt haben.

Frage und Antwort, einfach zum Nachlesen:

Hat die Stadt Leipzig Plakate einer Partei mit der Aufschrift: „Achtung Schulanfänger!!!“ im Umfeld des Schulanfanges 2015 genehmigt?

Es ist richtig, dass die Plakate mit der Aufschrift „Achtung Schulanfänger!!!“ vom zuständigen Verkehrs- und Tiefbauamt am 14.08.2015 auf Grundlage der Sondernutzungssatzung genehmigt wurden.

Für wie viele Plakatstandorte wurde diese Genehmigung erteilt?

Es wurden insgesamt 74 Plakatstandorte genehmigt.

Wurde der Inhalt bei Beantragung durch die Stadt Leipzig geprüft?

Zur Antragstellung lag das Motiv der Plakate dem Verkehrs- und Tiefbauamt vor. Da der Inhalt auf ein sehr wichtiges Thema im Zusammenhang mit dem unmittelbar bevorstehenden Schulanfang hinweist und für die Sicherheit unserer Kinder im Straßenverkehr nicht genug geworben werden kann, wurde dem Antrag stattgegeben.

Warum einige Grundkörper noch die Aufschrift „Zweitstimme“ aufwiesen, ist uns nicht bekannt und wurde so auch nicht genehmigt.

Der Vorgang wird mit dem Antragsteller ausgewertet.

Auch im Mai hingen auf einmal AfD-Plakate in Leipzig - auch da war keine Wahlkampfzeit. Foto: L-IZ.de
Auch im Mai hingen auf einmal AfD-Plakate in Leipzig – auch da war keine Wahlkampfzeit. Foto: L-IZ.de

Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Genehmigung erteilt?

Bei der beantragten Plakatierung handelt es sich nicht um Veranstaltungswerbung, sondern sie hat die Sicherung der Schulwege und Schulkinder zum Inhalt. Da in der Sondernutzungssatzung dieser Sachverhalt nicht geregelt ist, wurde ein vergleichbarer Gebührentatbestand herangezogen, hier die Veranstaltungswerbung nach Gebührentarif Nr. 13.2.5. Da der Inhalt dieser Plakatierung im öffentlichen Interesse liegt, wurde dem Antrag stattgegeben. Die Plakatierung wurde ausschließlich vor Grundschulen genehmigt.

Hat sich die Rechtsgrundlage für eine solche Genehmigung in den vergangenen drei Jahren verändert?

Die rechtliche Grundlage hat sich in den letzten 3 Jahren nicht geändert, allerdings lag der Focus des genehmigenden Amtes auf dem zu verfolgten Ziel, die Sicherheit der Kinder zu unterstützen. Deshalb wurden auch nur Standorte an Leipziger Grundschulen genehmigt.

Wie hoch waren die erhobenen Verwaltungsgebühren für die Genehmigung?

Die Verwaltungsgebühr betrug 70 Euro und wurde auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung erhoben.

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Es gibt 5 Kommentare

Quatsch, Klaus. Artikel lesen. Parteienwerbung ist da (Sondernutzungssatzung) nicht vorgesehen. Der Antrag war also abzulehnen…

Das kommt eben offensichtlich darauf an, wo betreffende SachberarbeiterIn politische Sympathien verspürt…

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