Noch am 2. Mai war sich die Staatsanwaltschaft Dresden sicher, dass es keinen Anlass gibt, gegen Dr. Frauke Petry, Vorsitzende der AfD, zu ermitteln: „Eine Strafbarkeit wegen Meineides bzw. uneidlicher Falschaussage ist daher aus rechtlichen Gründen auszuschließen.“ Am nächsten Tag schon sorgte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden dafür, dass dieser Standpunkt revidiert wird. Am 25. Mai meldeten nun zahlreiche Medien: „Staatsanwaltschaft ermittelt nun doch gegen Frauke Petry.“

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat jetzt ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Dr. Frauke Petry (AfD) wegen des Verdachts des Meineids (§ 154 StGB) eingeleitet. Angestoßen hat es der Jurist und Landtagsabgeordnete der Linken, André Schollbach, der so seine berechtigten Zweifel hatte, dass die Fraktionsvorsitzende der AfD in Sachsen vorm Wahlprüfungsausschuss die Wahrheit gesagt hat.

André Schollbach hatte im Februar bei der Staatsanwaltschaft Dresden Strafanzeige wegen des Verdachts des Meineids gemäß § 154 Abs. 1 StGB gegen die AfD-Vorsitzende Dr. Frauke Petry erstattet.

Der Sachverhalt: Am 12. November 2015 führte der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtags eine mündliche Verhandlung gemäß § 8 Sächsisches Wahlprüfungsgesetz durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurden Dr. Frauke Petry sowie der stellvertretende AfD-Landesvorsitzende Carsten Hütter als Zeugen vernommen und jeweils auf Antrag von André Schollbach vereidigt. Petry verstrickte sich in wesentlichen Punkten in erhebliche Widersprüche. Dies betraf etwa den Zeitpunkt der Kenntnisnahme Petrys von Darlehens-Gewährungen durch Landtagskandidaten an die AfD im Zusammenhang mit der Landtagswahl 2014 in Sachsen. Weiterhin ergaben sich Widersprüche hinsichtlich der Frage, wer namens der AfD die den Darlehen zugrunde liegenden Verträge unterzeichnete und bis zu welcher Frist Zahlungen an die AfD zu leisten waren.

Immerhin hatte Schollbach auch dafür gesorgt, dass Frauke Petry vorm Landtagsausschuss unter Eid aussagen musste.

„Es ist zu begrüßen, dass die Staatsanwaltschaft Dresden ihre anfänglich unzutreffende Rechtsposition korrigiert hat und nun beabsichtigt, dem bestehenden Verdacht durch Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens nachzugehen”, betont Scholbach nach den Meldungen der Medien. „Der Verdacht einer erheblichen Straftat steht im Raum. Für das Funktionieren des Rechtstaates muss gewährleistet sein, dass Zeugen ihrer Pflicht, die Wahrheit zu sagen, nachkommen. Aufgrund der hervorgetretenen Widersprüche bestehen berechtigte Zweifel daran, dass vor dem Wahlprüfungsausschuss alle Zeugen ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen sind und die Wahrheit gesagt haben.“

Der rechtliche Hintergrund des Vorgangs: Gemäß § 154 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. Nach § 8 Abs. 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes können Zeugen von dem Wahlprüfungsausschuss vernommen und vereidigt werden. Deswegen kommt bei einer falschen Aussage vor dem Wahlprüfungsausschuss grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen eines Aussagedelikts in Betracht.

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