Gute Nachrichten für alle Personen, die am Existenzminimum leben: Ab dem 1. Juli 2015 gelten höhere Pfändungsfreibeträge. Während bisher ein monatlicher Betrag von 1.045,08 Euro unpfändbar war, ist für Betroffene ohne Unterhaltspflicht dann ein Freibetrag von 1073,88 Euro vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Bei vorhandenen Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person um 404,16 Euro (auf 1.476,04 Euro) und für jede weitere um 225,17 Euro. “Einer dreiköpfigen Familie würden bei einer Kontopfändung also monatlich 45,75 Euro mehr als bisher zum Leben zur Verfügung stehen”, erklärt Carmen Hoffmann von der Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale Sachsen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten automatisch auch für Pfändungsschutzkonten (P-Konten).

Hintergrund dafür ist die Anpassung an den erhöhten Grundfreibetrag im Einkommenssteuergesetz, der die Grundlage für die Pfändungstabelle darstellt. Diese Beträge dienen allein der Existenzsicherung von Schuldnern und ihren Angehörigen und orientieren sich an den Kosten der Lebenshaltung. Eine Anpassung erfolgt alle 2 Jahre.

“Dennoch kann ein Schutz der Grundfreibeträge auf einem Girokonto auch zukünftig nur über die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos erfolgen”, erklärt Carmen Hoffmann. Die Anpassung an die neuen Grenzen erfolgt bei Lohn- und Kontopfändungen grundsätzlich automatisch und ohne Übergangsregelung. “Das bedeutet, sowohl die Banken als auch die Arbeitgeber und Sozialleistungsträger sind angehalten, ab dem Monat Juli die neuen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen”, so Hoffmann weiter.

Dennoch lohnt es sich insbesondere bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen, sich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger nach der Anwendung der neuen Pfändungstabelle zu erkundigen. Irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger kann damit vorgebeugt werden, auch wenn der Schuldner bei fehlerhaften Auszahlungen nach der alten Tabelle die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute verlangen kann.

Individuelle Freibeträge, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt wurden, muss der Schuldner jedoch selbst ändern lassen. “Wenn der Schuldner also beispielsweise zusätzlich unpfändbare Lohnanteile wie z. B. Auslöse oder Fahrgeld bezieht, sollte man sich für eine Anpassung an das zuständige Amtsgericht wenden”, informiert Hoffmann.

Ratsuchende können sich für die Erstellung einer Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrages u. a. an eine Anerkannte Insolvenzberatungsstelle vor Ort wenden.

Leipziger Ratsuchende unterstützt die Insolvenz- und Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale Sachsen bei Fragen rund um das Thema Schulden unter der Telefonnummer 0341/9608923.

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar