"Der Entwurf der Staatsregierung für den Doppelhaushalt 2015/2016 bricht das erste Versprechen des CDU/SPD-Koalitionsvertrages. So wird der Betreuungsschlüssel im Krippenbereich nur scheinbar verbessert: durch den möglichen Einsatz von Assistenzkräften. Eine höhere Betreuungsqualität für unter Dreijährige erreicht man so nicht. Stattdessen wird das Fachkräftegebot aufgeweicht", kritisiert Franziska Schubert, haushaltspolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag.

“Die im Koalitionsvertrag angekündigte schrittweise Senkung des Betreuungsschlüssels in den sächsischen Krippen soll offenbar ohne pädagogische Fachkräfte erfolgen. Im Haushaltsbegleitgesetz Artikel 7 hat die Staatsregierung hierfür die Voraussetzungen geschaffen. Ab Herbst 2017 wird sich demnach in Sachsen der Betreuungsschlüssel von pädagogischer Fachkraft zu Kindern weiter verschlechtern.”

“Wenn CDU und SPD frühkindliche Bildung wirklich als Schlüssel für die Zukunft Sachsens ansehen (Koalitionsvertrag), dürfen sie den Haushaltsentwurf nicht ohne Änderung den Landtag passieren lassen. In keinem anderen Bundesland ist die Zahl der betreuten Kinder pro Erzieherin bzw. Erzieher so hoch wie in Sachsen. Schritt für Schritt wollen wir Grüne den Betreuungsschlüssel auf 1:10 im Kindergarten und 1:4 in der Krippe verbessern, um echte Bildungs- und Chancengleichheit sicherzustellen. Viele Eltern wünschen sich, dass ihre Kinder zukünftig endlich in kleineren Gruppen kompetent betreut werden, und die Erzieherinnen und Erzieher dringen zu Recht auf verbesserte Arbeitsbedingungen.”

Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 – HBG 2015/2016) – (Drs 6/778)
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=778&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=201

Auf Seite 91 heißt es:
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Personalschlüssel gilt auch als erfüllt, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden. § 29 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“

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