Der Präsident des Landgerichts Dresden hat in dem gegen Richter am Landgericht Jens Maier gerichteten Disziplinarverfahren einen Verweis ausgesprochen. In seiner Disziplinarverfügung kommt der Präsident zu dem Ergebnis, dass Richter Maier gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, sich auch außerhalb des Amtes bei politischer Betätigung so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Er habe damit gegen das sog. Mäßigungsgebot des § 39 des Deutschen Richtergesetzes verstoßen. Das Mäßigungsgebot schränke bei Richtern als Trägern eines öffentlichen Amtes die Freiheit der Meinungsäußerung ein.

Damit solle das Vertrauen der Bevölkerung in eine unparteiische, gerechte und gemeinwohl-orientierte Amtsführung geschützt werden. Richter hätten eine Aufgabe, die in ihrer Person Unabhängigkeit, Neutralität und Distanz voraussetze. Deshalb seien ihnen bei Meinungsäußerungen Grenzen gesetzt.

Mit zwei Beiträgen auf seinem Facebook-Account und Teilen seiner Rede am 17. Januar 2017 im Ballhaus Watzke in Dresden habe Richter Maier gegen das Mäßigungsgebot verstoßen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Richter Maier zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der u. a. für Presse- und Ehrschutzsachen zuständigen Kammer des Landgerichts und dort auch mit Verfahren der NPD befasst war, hätten seine Äußerungen zur NPD das Mäßigungsgebot verletzt. Mit seinen Beiträgen habe Richter Maier, dessen Beruf als Richter dabei immer bekannt gewesen sei, dem Ansehen der Justiz all-gemein und des Landgerichts Dresden im Besonderen Schaden zugefügt.

Gegen den Richter wurde als Disziplinarmaßnahme ein Verweis ausgesprochen. Richter Maier hat dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt, dass er dagegen keine Rechtsmittel einlegen werde.

Auszug aus dem Deutschen Richtergesetz:

§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

Auszug aus dem Sächsischen Disziplinargesetz, das gemäß § 41 des Sächsischen Richtergesetzes für Richter entsprechend gilt:

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
Verweis,
Geldbuße,
Kürzung der Dienstbezüge,
Zurückstufung und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

§ 6 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

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