„Kunden brauchen keine Angst zu haben, plötzlich im Dunklen oder Kalten zu sitzen“, beruhigt Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Sie erhalten ab sofort Strom vom örtlichen Grundversorger, der laut Gesetz zu einer lückenlosen Weiterversorgung in der so genannten Ersatzversorgung verpflichtet ist.

Der Insolvenzantrag von BEV beendet aber nicht automatisch bestehende Stromverträge. Diese müssen jetzt mit einem einmaligen Schreiben an den Versorger gekündigt werden, zugleich sollten Verbraucher darin eine etwaige Einzugsermächtigung vorsichtshalber widerrufen. Mit dem Absenden der Kündigung ist diese wirksam, es bedarf keiner Bestätigung des Anbieters. Die Kündigung sollte nachweißlich, am besten mit Einschreiben und Rückschein, verschickt werden. Ebenso kann direkt ein Anbieterwechsel vollzogen und der neue Lieferant mit der Kündigung des Altvertrages beauftragt werden.

Verbraucher, die Ansprüche aus nicht bezahlten Boni oder Guthaben gegenüber der BEV haben, können momentan nur hoffen, das Geld ausbezahlt zu bekommen. Sofern das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bleibt den Kunden nur die Anmeldung der Ansprüche zur Insolvenztabelle. Bestehen Forderungen der BEV gegenüber Verbrauchern, sollte diese die Rechnung zunächst genau prüfen. In jedem Fall sollten Rechnungsbeträge nicht mehr gegenüber der BEV gezahlt werden, sondern allenfalls über das Konto des vorläufigen Insolvenzverwalters beglichen werden.

Wer im Wege der Ersatzversorgung beliefert wird, sollte bald einen neuen Energievertrag abschließen, denn die Ersatzversorgung ist meist die teuerste Versorgungsart. Bei der Wahl des Anbieters sollte man nicht immer auf das scheinbar günstigste Angebot springen. Insbesondere Bonuszahlungen verlocken, überstürzt einen neuen Stromvertrag abzuschließen. Deshalb sollte man alle Konditionen ganz genau prüfen und verschiedene Anbieter vergleichen.

„BEV hatte im Dezember seine Preise deutlich erhöht – den Grundpreis um beinahe 100% – und infolge von Kündigungen vermutlich viele seiner Kunden verloren, was die Insolvenz begünstigt haben dürfte“, vermutet Henschler. Ähnliche Fälle aus der Vergangenheit lehren, dass bei solchen Anbietergebaren Kunden häufiger mit verschleppten Jahresrechnungen, fehlenden Boni- oder Guthabenauszahlungen und unscheinbaren Preiserhöhungen konfrontiert sind.

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