Datenschutzerklärungen sind oft lang und unverständlich und in der Regel sehr allgemein formuliert. Was, wenn Verbraucher im Einzelfall wissen möchten, wie ein Unternehmen mit ihren Daten umgeht? Grundsätzlich haben sie das Recht darauf, zu erfahren, ob und welche Daten ein Unternehmen über sie gespeichert hat. Dafür bieten die Verbraucherzentralen eine interaktive Briefvorlage an.

Datenschutzerklärungen sind im Netz häufiger zu finden denn je. Eine Stichprobe der Verbraucherzentralen zeigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher diese jedoch oft entweder nicht lesen oder nicht verstehen. „Unternehmen verfassen ihre Datenschutzerklärungen selten verbraucherfreundlich. Besonders kritisieren wir, dass sie oft unverständlich geschrieben oder zu lang sind“, sagt Stefanie Kahnert, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).

Eine Auskunft dazu, ob und wenn ja welche Daten ein Unternehmen gespeichert hat, kann jedoch wichtig sein, zum Beispiel, wenn der Verdacht naheliegt, dass ein Unternehmen fehlerhafte Daten gespeichert hat. Um eine solche Auskunft unkompliziert einzufordern, bieten die Verbraucherzentralen jetzt eine interaktive Briefvorlage an, mit der Nutzer sich individuell passende Briefe an Unternehmen erstellen können.

Nach der Datenschutzgrundverordnung müssen Unternehmen auf ein Auskunftsersuchen antworten und in leicht verständlicher Form offenlegen, ob sie Daten über die jeweilige Person gespeichert haben. Falls ja, müssen sie auch angeben, welche Daten des Nutzers sie für welchen Zweck erheben und verarbeiten, woher sie diese haben und an wen sie die Daten weitergeben.

„Dieses Auskunftsrecht ist wichtig, denn nur, wer weiß, was über ihn gespeichert ist, kann gegebenenfalls die Löschung oder Berichtigung der eigenen Daten fordern“, sagt Kahnert. Sie ermutigt dazu, von dem Recht Gebrauch zu machen. „Unternehmen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die Auskunft zur Verarbeitung personenbezogener Daten kostenlos zu erteilen“, so die Expertin.

Kommt das Unternehmen seiner Pflicht zur Auskunft nicht nach, können die Verbraucherzentralen abmahnen. Verstöße gegen das Auskunftsrecht können Verbraucher daher ihrer örtlichen Verbraucherzentrale und dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten melden.

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar