Wer im Falle einer Covid-19-Erkrankung eine künstliche Beatmung ausschließen will, sollte dies in seine Patientenverfügung aufnehmen. Doch niemand muss befürchten, aufgrund einer bestehenden Patientenverfügung nicht beatmet zu werden. Unabhängig von der Corona-Pandemie kann es sinnvoll sein, sich um seine Vorsorgeverfügungen wie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu kümmern – sie zu überprüfen oder neu zu erstellen.

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher fragen sich zurzeit, ob sie ihre Patientenverfügung aufgrund der aktuellen Situation anpassen müssen. Manche haben Sorge, dass im Fall der Fälle dann nicht alles medizinisch Mögliche getan werden würde. Andere – meist Ältere und Patienten mit Vorerkrankungen – lehnen künstliche Beatmung nicht nur im Falle von tödlich verlaufenden Erkrankungen, sondern auch im Falle einer Erkrankung mit dem Corona-Virus ab.

„Die Corona-Krise macht uns die Gefahr einer schweren Erkrankung bewusst“, sagt Sabine Weiß von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Sie ändert aber in der Regel nichts in Bezug auf Empfehlungen für eine Patientenverfügung.“

Covid-19 von bisherigen Textbausteinen nicht erfasst

Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 ist klar, dass der Ausdruck „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“, allein zu ungenau ist. In der Patientenverfügung müssen deshalb die Behandlungssituationen beschrieben und für diese Fälle festgelegt werden, welche lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden.

Typischerweise beziehen sich Textbausteine und Formulare auf den unmittelbaren Sterbeprozess, das Endstadium unheilbarer Erkrankungen, schwere Gehirnschädigungen und Gehirnabbauprozesse. Für diese Situationen werden lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Flüssigkeitszufuhr, künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, Wiederbelebungsmaßnahmen, Dialyse und Antibiotikagabe geregelt.

Der Verzicht auf eine künstliche Beatmung gilt damit nicht für eine Covid-19 Erkrankung. Anders ist das nur bei einem sehr schweren Verlauf dieser Erkrankung oder erheblichen Vorerkrankungen. Wer generell künstliche Beatmung im Falle einer Erkrankung mit dem Corona-Virus ablehnt, sollte darüber nachdenken, ob er seine Patientenverfügung anpasst und dies mit einer Ärztin oder einem Arzt seines Vertrauens besprechen.

Mit der Vorsorgevollmacht einen Vertreter benennen

Damit im Ernstfall auch rechtliche und finanzielle Angelegenheiten von einer bestimmten Person oder von mehreren Personen übernommen werden können, ist eine Vorsorgevollmacht empfehlenswert. Weder der Ehepartner noch Kinder sind dazu automatisch berechtigt. Mit einer Bevollmächtigung im gesundheitlichen Bereich bestimmt man außerdem eine Vertrauensperson, die mit den Ärzten sprechen und die Wünsche und Vorstellungen des Betreffenden vertreten kann.

Wenn zudem die eigenen Vorstellungen in einer Patientenverfügung formuliert wurden, umso besser – der Vertrauensperson wird es im Zweifel leichter fallen, die entsprechenden Wünsche durchzusetzen.

Weitere Informationen rund um die Vorsorge für Krankheit und Tod hat die Verbraucherzentrale Brandenburg zusammengestellt auf:
www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/gewappnet-fuer

Die Informationen wurden im bundesweiten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ erstellt, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

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