Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat es in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, § 4 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 24. Dezember 2020 geltenden Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften untersagt. Ausgenommen sind Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öffnung von ausdrücklich genannten Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Anders als in der ursprünglichen Fassung der Vorschrift sind Händler, die ihre Geschäfte öffnen dürfen, nicht mehr verpflichtet, ihr Sortiment auf die Waren des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung zu beschränken.

Die Antragstellerin betreibt ein Haushalts- und Spielwarenfachgeschäft, in dem sie auch Lebens- und Genussmittel sowie Körperpflegeprodukte anbietet. Sie ist der Auffassung, die Schließungsanordnung sei zumindest seit der Änderung der Verordnung rechtswidrig. Die Regelung sei zu unbestimmt und verletze das Gebot der Gleichbehandlung.

Der Senat hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und den Antrag abgelehnt. Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 3 B 438/20 – (Parallelverfahren zu Medieninformation 28/2020) geht er davon aus, dass die angegriffene Regelung einem Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Die Änderung der Vorschrift führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Die Geschäfte, die öffnen dürfen, sind hinreichend bestimmt benannt. Es handelt sich um Läden, bei denen die Summe der auf die entsprechenden „Grundversorgungssortimente“ entfallenden Anteile der Verkaufsflächen dauerhaft ˗ nicht nur temporär – den Anteil überwiegt, auf den sich die Verkaufsflächen für Sortimentsbestandteile summieren, die nicht zu einem privilegierenden „Grundversorgungssortiment“ gehören.

Im Einzelfall, insbesondere bei Mischkonstellationen von Selbstbedienungsladen und Thekenverkauf oder bei einer herausgehobenen örtlichen Bedeutung eines Geschäfts oder Marktes für die Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung in Regionen mit einer geringen Versorgungsdichte können andere Kriterien, wie die auf die jeweiligen Sortimente entfallenden Umsatzanteile, oder die Anteile oder Gewichtigkeit der Verkaufsvorgänge zur Beurteilung herangezogen werden.

Die hiermit einhergehende Ungleichbehandlung von Handeltreibenden ist von hinreichenden Sachgründen getragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch einen Verkauf des gesamten Sortiments in den der Grundversorgung dienenden Geschäften gegenüber der sowieso erfolgenden Mobilität von Personen zur Gewährleistung ihrer Grundversorgung nur in verhältnismäßig geringem Maße zusätzliche Mobilität und damit infektionsträchtige Kontakte entstehen.

In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den Antrag einer Inhaberin mehrerer größerer Lebensmittelgeschäfte abgelehnt, die Regelung des § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin hatte sich im Wesentlichen dagegen gewandt, dass in Bezug auf die 800 m² übersteigende Verkaufsfläche nur ein Kunde pro 20 m² in die Geschäfte eingelassen werden darf.

Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.

SächsOVG, Beschlüsse vom 7. Januar 2020
– 3 B 446/20 – und – 3 B 424/20 –

Linksfraktion thematisiert Corona-Schutzimpfung im Stadtrat

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