Sondernutzungen für eine eventuell mögliche Außengastronomie auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Lockerungen nach Sächsischer Corona-Schutzverordnung sind vor der beabsichtigten Inanspruchnahme zu beantragen. Darauf weist das Ordnungsamt hin. Für die Beantragung ist das Formular, welches auf www.leipzig.de/formulare (Suchwort „Sondernutzung“) hinterlegt ist, zu verwenden. Dieses kann gern per E-Mail an gewerbebehoerde@leipzig.de gesendet werden.

Ausgehend vom aktuellen Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 für Sachsen und die Kreisfreie Stadt Leipzig könnte eine Öffnung von gastronomischen Einrichtungen im Außenbereich frühestens ab 24. März 2021 zulässig sein. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Inzidenz für Sachsen und Leipzig im Vergleich zu den Werten vom 10. März 2021 und die Auslastung der Krankenbetten bis dahin nicht erhöht hat. Eine entsprechende Allgemeinverfügung ist in Vorbereitung.

Derzeit liegen der Gewerbebehörde circa 15 Prozent der sonst üblichen Saisonsondernutzungsanträge vor. Insbesondere bei Neuanträgen oder bei veränderter Flächennutzung wird um zeitnahe Beantragung gebeten, sodass zügig die Genehmigung zur Wiedereröffnung erteilt werden kann. Bestandsfreisitze, welche sich in der Fläche zum Vorjahr nicht unterscheiden, müssen auch einen Antrag stellen, werden aber nach Möglichkeit vorab mit einem Änderungsvorbehalt kurzfristig genehmigt.

Bezüglich der Sondernutzungsgebühren wird der Stadtrat in Kürze über die Gebührenfreiheit einiger Nutzungsformen (auch Freisitze) für das Jahr 2021 entscheiden.

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