Gemäß Paragraf 8f der sächsischen Corona-Schutzverordnung gibt das Landratsamt Landkreis Leipzig bekannt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 am 22. März den dritten Tag in Folge überschritten wurde. Der Landkreis muss deshalb die Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, also ab Mittwoch, aufheben.   

Somit gilt ab 24.03.2021:

  • Einkauf nach Terminvereinbarung „Click & Meet“ ist untersagt,
  • erlaubt bleibt „Click & Collect“, also online oder telefonisch bestellte Ware kann im Geschäft abgeholt werden
  • Friseurgeschäfte, Baumärkte, Buchhandlungen, Baumschulen, Gartenmärkte, Blumengeschäfte und Fahrschulen dürfen öffnen
  • Sport in Gruppen bis 20 Kinder ist nicht mehr möglich
  • Tierparks, Botanischer und Zoologischer Gärten müssen schließen
  • Museen, Galerien und Gedenkstätten müssen schließen
  • Friseure und medizinische Kosemtik und medizinische Fußpflege bleiben geöffnet. Andere körpernahe Dienstleistungen, darunter Tattoostudios, müssen schließen
  • Angehörige des eigenen Hausstandes dürfen sich mit einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen, Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt. Das gilt im öffentlichen Raum sowie in privat genutzten Räumen sowie auf Privatgrundstücken.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum: Die betroffenen Orte sind in der Allgemeinverfügung zu finden (siehe Dokument Download).
  • Ausgangsbeschränkungen gelten wieder, das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind in §8e der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Schutzverordnung aufgeführt

Die Aufhebung der Allgemeinverfügung – Lockerung von Schutzmaßnahmen – vom 8. März 2021 mit dem Alkoholverbot ist im Dokument Download zu finden. Sie tritt am 24.03.2021 in Kraft.

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