Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat heute in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Verbot der Antragsgegnerin für die um 14 Uhr in Chemnitz angemeldete Versammlung des Bündnisses „Chemnitz steht auf“ bestätigt.

Damit blieb die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. April 2021 (- 7 L 192/21 -) erfolglos, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Versammlungsverbot abgelehnt hatte.

Das Verwaltungsgericht war der Prognose der Stadt Chemnitz gefolgt, wonach von der angemeldeten Veranstaltung mit 5.000 Teilnehmern die Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Viruserkrankung Covid-19 ausgeht, die nur durch das Verbot der Versammlung zu vermeiden ist.

Angesichts der sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Stadtgebiet von Chemnitz fünf Tage andauernden Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, der fast vollständigen Belegung der Intensivbetten in den Krankenhäusern, der Verbreitung der aggressiveren Virusvarianten sowie der Bewerbung der Veranstaltung in den Nachbarkreisen mit weit überdurchschnittlich hohen Infektionszahlen, sei die Antragsgegnerin zu Recht von einer gesundheitsgefährdenden Pandemielage ausgegangen. Mit der geplanten Demonstration komme es zu einer Vielzahl zusätzlicher Kontakte und damit zu einem erheblichen Infektionsrisiko.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist dieser Einschätzung gefolgt. Das Demonstrationsverbot sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Gefährdungsprognose sei nicht zu beanstanden. Von der geplanten Versammlung mit 5.000 Teilnehmern gehe in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht eine konkrete und erhebliche Gefahr aus.

Auch bei Demonstrationen im Freien bestehe nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die Gefahr von Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus, insbesondere durch Tröpfcheninfektionen bei Nichteinhaltung des Mindestabstands, bei lautstarken Meinungsäußerungen oder Gesang sowie bei der An- und Abreise mit der Bahn, Bussen oder Pkw.

Es stehe kein milderes Mittel zur Verfügung. Der Anmelder habe im Kooperationsgespräch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl ausdrücklich abgelehnt. Zudem sei aufgrund der überregionalen Mobilisierung nicht damit zu rechnen, dass eine Begrenzung auf 200 Teilnehmer erfolgreich durch den Antragsteller und die Polizei sichergestellt werden könne. Auch eine Folgenwägung gehe zu Lasten des Anmelders aus.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 – 6 B 204/21 –

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