Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Januar 2022 erneut einen Antrag auf Außervollzugsetzung der für den Einzelhandel geltenden sog. „2G-Regelung“ der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) abgelehnt.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften.

Ein Textileinzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen im Freistaat Sachsen hat sich insbesondere gegen die mit dieser Regelung verbundene Verpflichtung Privater zu Impfpass- und Ausweiskontrollen gewandt. Der Senat hat in dieser Regelung – wie bereits in früheren Entscheidungen – einen Eingriff die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gesehen. Allerdings sei dieser Eingriff gerechtfertigt.

Der Verordnungsgeber könne sich für die Regelung auf die Ermächtigung aus dem Infektionsschutzgesetz stützen. Er verfolge einen legitimen Zweck, da die Regelung dem Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems diene. Die Kontrollpflicht sei eine zur Förderung dieses Zwecks geeignete Maßnahme, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sämtliche Besucher der Einzelhandelsgeschäfte die Zutrittsbeschränkungen von sich aus beachteten.

Zwar könne man aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse davon ausgehen, dass Hygieneschutzmaßnahmen das Risiko der Virusübertragung je nach ihrem Umfang deutlich verringerten. Sie könnten dieses Risiko aber nicht vergleichbar mit einer Kontaktvermeidung ausschließen. Daher sei die Annahme des Verordnungsgebers, dass Hygienemaßnahmen nicht gleich geeignet seien, von dessen Beurteilungsspielraum gedeckt.

Der Verordnungsgeber sei auch nicht gehalten gewesen, als mildere Maßnahme eine sog. „Bändchen-Lösung“ vorzusehen. Diese werde von einem Teil der Bevölkerung als diskriminierend empfunden und bedürfe ebenfalls der Kontrolle. Die vom Verordnungsgeber den Handelsgeschäften auferlegte Kontrollpflicht der 2G-Regel stehe zu den verfolgten Zielen auch nicht außer Verhältnis, so dass sie sich als angemessen darstelle.

Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 3 B 454/21 –

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