„Die Aufnahme und Unterbringung stellt unsere sächsischen Kommunen vor große Herausforderungen. Diese müssen in kürzester Zeit bewältigt werden und haben erhebliche haushaltswirtschaftliche Auswirkungen, die bisher nicht eingeplant waren“, erklärt Amtschef Thomas Rechentin. Aus diesem Grund ist seit gestern ein Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern in Kraft, der Erleichterungen für kommunale Haushalte bringt.

U. a. gilt nun, dass aufgrund der Mehrbelastungen der kommunalen Haushalte durch die Unterbringung von Vertriebenen aus der Ukraine keine Nachtragshaushaltssatzung erlassen werden muss. Auch sind die anfallenden Kosten als „unabweisbar“ deklariert, damit über- und außerplanmäßige Aufwendungen getätigt werden können. Zudem gelten in diesem Zusammenhang erforderliche Kreditaufnahmen als genehmigt.

Rechentin weiter: „Die Erleichterungen, die wir mit dem Erlass regeln, sollen kurzfristig die Handlungsfähigkeit der Kommunen sicherstellen.“

Die kommunalen Landesverbände tragen diese Regelungen grundsätzlich mit und begrüßen sie.

Hintergrund: Rechtliche Grundlage für den Erlass ist § 129 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung. Hiernach kann das Staatsministerium des Innern im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Auszahlungen oder Aufwendungen oder zu unerwarteten Minderungen der Einzahlungen oder Erträge führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift die u. a. oben genannten Erleichterungen zulassen.

„Durchreisendenpauschale“ für Landkreis Görlitz, Dresden und Leipzig geregelt

Über die Landesdirektion Sachsen werden die unteren Unterbringungsbehörden darüber informiert, dass die Verwaltungsvorschrift in Bezug auf die Kostenerstattung zur Unterbringung und Versorgung von geflüchteten Menschen anders angewendet werden kann: Für den Landkreis Görlitz sowie die Städte Dresden und Leipzig gilt eine gesonderte Pauschale für die Unterbringung und bzw. oder die Versorgung von durchreisenden Vertriebenen.

Sofern die „Unterbringung“ etwa nur für eine Nacht – oder durch beispielsweise einen kleinen Imbiss auf dem Umsteigebahnsteig – erfolgte, beträgt die Höhe der Pauschale je versorgtem oder untergebrachtem Vertriebenen 14,60 Euro. Dies entspricht 1/60 der gesetzlichen monatlichen Abschlagspauschale in Höhe von 875,78 Euro, die pro Untergebrachtem vom Freistaat ausgezahlt wird.

Dass eine monatliche Zahlung dieser Abschlagspauschale ermöglicht wird, wurde ebenso angepasst – gesetzlich vorgeschrieben erfolgt eine quartalsweise Auszahlung sonst zeitverzögert zur Mitte des Folgequartals (z. B. für Januar bis März am 15. Mai).

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