Aufgrund weiterer Fälle von Afrikanischer Schweinepest im Landkreis Meißen und im Landkreis Bautzen in Nähe der Landesgrenze zu Brandenburg erweitert der Freistaat Sachsen die Restriktionszonen mit tierseuchenrechtlich begründeten Auflagen. Die westliche Grenze der sogenannten Sperrzone II verläuft künftig nördlich von Meißen zunächst entlang der Elbe und dann mit dem Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanal bis zur Landesgrenze zu Brandenburg.

Im Norden des Landkreises Bautzen wird die Sperrzone II um ein dreieckiges Gebiet zwischen den Gemeinden Kamenz, Schwepnitz und Bernsdorf erweitert, das im Norden von der Landesgrenze begrenzt wird. Die Anordnungen für Land- und Forstwirtschaft, die Jägerschaft und die Öffentlichkeit in den bestehenden Sperrzonen bleiben unverändert erhalten und gelten auch in den Erweiterungsgebieten.

Bei der Ausweisung der Sperrzonen sind neben einer Mindestgröße der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von 10 km um die Ausbrüche auch die Ergebnisse der epidemiologischen Ermittlungen, die topographischen Bedingungen, die Wildschweinepopulation, die Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, aber auch die Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltungen zu berücksichtigen, genauso wie u.a. die natürlichen Grenzen und zäunbare Gebietsstrukturen.

Sebastian Vogel, Staatssekretär im Sozialministerium und Leiter des ASP-Krisenstabs erklärt: „Wir haben in enger Abstimmung mit den EU-Behörden die Restriktionszonen maßvoll erweitert. Wir werden schnellstmöglich die nötigen Zäune errichten, um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche nach Westen zu verhindern. Ich appelliere an alle Landwirte mit Schweinemast- und -zuchtbetrieben in dieser Region die Maßnahmen der Biosicherheit besonders streng einzuhalten, damit das Virus auch weiterhin nicht auf Hausschweine übertragen wird.“

Mit den am 13. 6. 2022 veröffentlichten Allgemeinverfügungen zur Erweiterung der Restriktionszonen sind zugleich Regeln festgeschrieben, die innerhalb der jeweiligen Sperrzone zu beachten und die zur Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche nötig sind. Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild ist nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird.

Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, bleibt in der Sperrzone II erlaubt. Die verstärkte Bejagung auf Schwarzwild ist ausdrücklich angewiesen. Jagdausübungsberechtigte sind in ihren Revieren zur Ausübung der Jagd und zur Mitwirkung bei der Fallwildsuche verpflichtet und haben diese zu dulden, wenn sie von Dritten auf behördliche Anordnung durchgeführt wird. Erlegtes Wild, Wildbret und Wildschweinerzeugnisse dürfen das gefährdete Gebiet (Sperrzone II) nicht verlassen.

Für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung wird für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder Fallwildsuche verwendet werden, sind entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren.

Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen im gefährdeten Gebiet sowie das Verbringen von Wildschweinen, Hausschweinen und Schweineprodukten sind verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der EU-rechtlichen Vorschriften Ausnahmen für das Verbringen genehmigen. Gleiches gilt für frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Zuchtmaterial, wenn diese Produkte von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der im gefährdeten Gebiet gelegen ist. Für die Allgemeinheit wird Leinenzwang bei der Mitführung von Hunden angeordnet.

Innerhalb der als seuchenfrei anzusehenden Sperrzone I (Pufferzone) gelten ebenfalls besondere Maßnahmen. Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche in der Pufferzone durchzuführen, die verstärkte Bejagung von Wildschweine ist angeordnet. Auch hier ist der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird.

Wie im gefährdeten Gebiet wird auch in der Pufferzone für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, erlegten Wildschweinen und frischem Wildschweinefleisch bzw. Wildschweinefleischerzeugnissen innerhalb bzw. aus der Pufferzone heraus ist verboten.

Dies gilt nicht für das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung oder direkt in eine Wildkammer. Nach Vorlage eines negativen ASP-Befundes für das erlegte Stück können die örtlich zuständigen Landratsämter Ausnahmen von diesen Verbringungsverboten genehmigen.

Hintergrund

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge) und Futter in andere Gebiete durch den Menschen übertragen werden. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich.

Am 10. September 2020 wurde in Brandenburg ein erster Fall von ASP bei einem Wildschwein in Deutschland bestätigt. Seitdem wurden Ausbrüche in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen festgestellt. Im Freistaat wurde am 31. Oktober 2020 das ASP-Virus erstmals nachgewiesen. Zwischenzeitlich gibt es 1372 amtliche Nachweise in den Landkreisen Görlitz, Bautzen und Meißen. In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg wurden auch bereits Fälle in Hausschweinbeständen nachgewiesen. Für den Menschen ist die ASP ungefährlich.

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