Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) hat erfolgreich gegen den Netto Marken-Discount geklagt. Im laufenden Gerichtsverfahren gab das Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die beanstandete Eierverpackung bis spätestens zum 30. Juni 2026 umzustellen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale konnte die bisherige Gestaltung Verbraucher:innen über die tatsächliche Haltungsform der Legehennen täuschen.
Verzerrtes Bild der Bodenhaltung
Mehrere Legehennen auf und neben einer großzügigen Strohfläche und ein Geschäftsführer im Grünen mit einer Henne auf dem Arm: Die Verpackung eines im Netto Marken-Discount verkauften Eierkartons aus Bodenhaltung vermittelte aus Sicht der Verbraucherzentrale Brandenburg ein falsches Bild der tatsächlichen Haltungsbedingungen.
Die großflächigen fotografischen Abbildungen prägten den ersten Eindruck beim Blick ins Regal und hoben sich damit von daneben liegenden Eierverpackungen deutlich ab. „Beim Betrachten der Verpackung konnte der Eindruck entstehen, dass die Eier aus einer tierfreundlicheren Haltungsform stammen“, sagt Annett Reinke, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Verstärkt wurde dieser Eindruck dadurch, dass der verpflichtende Hinweis „Bodenhaltung“ auf der Sichtseite der Verpackung durch einen Aufkleber mit Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum, zur Packstelle und zur Eiergröße überklebt war. Während die idyllische Darstellung der Hennen sofort ins Auge fiel, war die tatsächliche Haltungsform nicht erkennbar.
Tatsächlich handelt es sich bei der Bodenhaltung um eine reine Stallhaltung ohne Zugang ins Freie. Typische Merkmale dieser Haltungsform, wie Latten- oder Gitterroste sowie mehrere Ebenen bei der Volierenhaltung, waren auf der Verpackung nicht dargestellt.
Unternehmen in der Verantwortung für transparente Darstellung
„Unternehmen dürfen nicht durch eine einseitige Darstellung über wesentliche Eigenschaften eines Produkts täuschen. Sie müssen zwar nicht jedes Detail einer Haltungsform abbilden – wenn die Darstellung aber einen falschen Eindruck vermittelt und dadurch die Kaufentscheidung irreführend beeinflussen kann, ist eine Grenze überschritten“, so Reinke.
Netto Marken-Discount lenkte im Gerichtsverfahren ein
Nachdem der Netto Marken-Discount die Forderungen der Verbraucherzentrale zunächst nicht erfüllt hatte, verfolgte diese die Angelegenheit gerichtlich weiter. Im laufenden Verfahren gab der Discounter schließlich die von der Verbraucherzentrale geforderte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die Verpackung bis spätestens Ende Juni 2026 anzupassen.
Aktuelle Informationen gibt es auf:
verbraucherzentrale-brandenburg.de






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