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Der Punkt 32 im Reformpaket der Koalition aus CDU/CSU und SPD soll wohl das Ende des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in seiner heutigen Form einläuten. Den Menschen soll erneut der Zugang zu Informationen über Regierungs- und Verwaltungshandeln erschwert werden. Das wird auch Auswirkungen auf die Landesgesetzgebungen und kommunalen Satzungen haben. Ob beispielsweise das sächsische Transparenzgesetz und kommunale Transparenz- und Informationsfreiheitssatzungen diese „Reform“ überleben kann bezweifelt werden.

Wie kompliziert ist das IFG?

Was bedeutet der Satz im Punkt 32 des Reformpaketes: „Wir werden das komplizierte IFG für die Bürgerinnen und Bürger verständlicher und transparenter machen“ anderes, als dass Menschen das Gesetz nicht verstehen würden? Im Zusammenhang mit dem Folgesatz: „Wir wollen die Auskunftsrechte künftig auf natürliche Personen fokussieren“ klingt das fast so, als wären Organisationen wie „Frag den Staat“ nur erforderlich, weil der einzelne Mensch nicht mit dem IFG umgehen kann.

Das stimmt in gewisser Weise, liegt aber an den Formulierungen des Gesetzestextes. Für manche Menschen sind schon die Formulierungen in § 1 – Grundsatz – verwirrend. Was ist in Absatz 1 gemeint, wenn es dort heißt: „Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient“? Ist diese Person dann eine Behörde, oder was?

Ja, das Verständnis juristischer Formulierungen ist nicht einfach, oft erhebt sich der Eindruck diese sollen abschreckend wirken. Besonders abschreckend ist für viele Menschen auch die Regelung in § 10 – Gebühren und Auslagen. Was sind „einfache Auskünfte“ und wie berechnet sich der Verwaltungsaufwand?

So ist es nicht verwunderlich, wenn Menschen gern die Hilfe von Organisationen wie „Frag den Staat“ in Anspruch nehmen. Mit der „Fokussierung auf natürliche Personen“ will die Koalition das nun verhindern.

Wird es einfacher für Menschen?

Dazu steht im Punkt 32 des Reformpaketes nichts, außer der Absichtserklärung. Es wird aber jedenfalls teurer eine Auskunft zu erhalten. Noch steht im IFG in § 10 Abs. 2: „Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.“ Das heißt die Kosten sollen den Zugang nicht verhindern. Im Reformpaket heißt es: „Die IFG-Gebühren werden wir im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip anpassen.“

Das bedeutet, dass ein Verwaltungsaufwand berechnet und kostenwirksam wird, der völlig intransparent ist. Eine Recherche, von einem Praktikanten durchgeführt, kann so berechnet werden als ob ein höherer Beamter, in dessen Verantwortungsbereich die Antwort fällt, diese selbst durchgeführt hat. Am Ende wird die Unterschrift unter der Antwort über die Kosten entscheiden.

Berechtigtes Interesse

„Wir wollen die Auskunftsrechte künftig auf natürliche Personen fokussieren, die ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft haben und diese nicht durch andere Regelungen erreichen können.“ So steht es im Punkt 32 des Reformpaketes.

Im aktuell gültigen IFG findet sich der Terminus „berechtigtes Interesse“ nicht, vielleicht war man dessen Erarbeitung davon ausgegangen, dass das Volk von dem alle Staatsgewalt ausgeht, also der Souverän, Anspruch auf Informationen hat. Da muss kein „berechtigtes Interesse“ nachgewiesen werden. Besonders wenn derjenige, über den die Auskunft eingeholt werden soll, über die Berechtigung des Interesses bestimmt. Diese Neuregelung öffnet behördlichem Missbrauch Tür und Tor.

Fazit: Die Neuregelungen zum IFG verhindern Informationsfreiheit. Wenn die Behörde die Auskunft erteilen soll das berechtigte Interesse bezweifelt und die Auskunft verweigert, wie soll ein einzelner Mensch sich dagegen wehren? Wie soll man sich gegen intransparent ermittelte „kostendeckende“ Gebühren wehren?

Ja, das IFG wird „einfacher“. Durch die Beschränkungen für Organisationen, wie „Frag den Staat“, die keinen Anspruch mehr auf Herausgabe von Informationen haben, wird die Zahl der freigegebenen Informationen sinken. Die Zahl der Ablehnungen wird steigen und die Anfragen werden weniger. Das ist dann einfacher für die Behörden des Bundes und sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen.

Diese Reform des IFG sichert das Herrschaftswissen, verhindert, dass Korruption öffentlich bekannt wird und verhindert einen erheblichen Teil der demokratischen Teilhabe. Wahrscheinlich ist das der Plan dahinter.

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