Roland Mey ist sauer. Richtig sauer. Mehrmals hat die L-IZ über die von Bernward Rothe aus Halle und Roland Mey aus Leipzig gestartete Stimmensammlung für ein "Volksbegehren Mitteldeutschland“ berichtet. Sie haben gesammelt. Bei Wind und Wetter. Über 8.000 Unterschriften haben sie im Raum Halle und Leipzig zusammenbekommen. Nun hat ihnen ein unlustiger Mitarbeiter des BMI mitgeteilt: Es war für die Katz.

Natürlich hat er es so nicht geschrieben. Der Mann scheint Jurist zu sein und hat am 17. Juli ein Schreiben an Bernward Rothe geschickt, das er eifrig gespickt hat mit Paragraphen. “Aufforderung zur Behebung von Mängeln nach § 24, Abs. 2 G Artikel 29” hat der clevere Jurist sein Schreiben überschrieben. Den Namen des Mannes wollen weder Bernward Rothe noch Roland Mey nennen.

Doch wie reagiert man auf ein amtliches Schreiben aus einem Bundesministerium, das auf derart forsche Weise die Arbeit von Monaten vom Tisch fegt und behauptet: Meine Herren, Sie haben für die Katz gearbeitet. Die Unterschriftsblätter sind falsch adressiert. Und ihr Sammelgebiet entspricht nicht dem Gebiet, das Sie gern zu einem einheitlichen Bundesland gemacht hätten.

“Reagier da nicht drauf”, sagt Mey, habe er zu seinem Partner Rothe gesagt. Doch Bernward Rothe, eigentlich selbst Jurist, ließ sich beeindrucken. Irgendwie ist das in Deutschland noch immer so. Ein Amtsinhaber spickt seine Arbeitsunlust mit Paragraphen, behauptet einfach, Rothe und Mey hätten das Grundgesetz falsch gelesen, und sie möchten das Ganze bitte anders aufzäumen.

Dabei ist der Passus im Grundgesetz, der die Herbeiführung eines Volksbegehrens für eine Länderneuaufteilung ermöglicht, eindeutig. Und er ist der einzige, der überhaupt die Chance eröffnet, mit den Kräften ganz normaler Bürger, die nicht über das Kampagnenbudget einer Partei oder des Staates verfügen, wenigstens ein Volksbegehren herbeizuführen. Wenn die Mehrheit der Landesbewohner dann dagegen stimmt, ist das eine andere Sache. Aber zumindest eröffnet es den Bürgern die Chance, überhaupt eine Willensbildung über so ein Thema herbeizuführen, wenn der Bundestag (der es in eigener Hoheit auch könnte), gar nicht in Angriff nimmt.

Der Absatz 4 im Artikel 29 des Grundgesetzes lautet: “Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.”

Das war übrigens seinerzeit Grundlage für die Länderfusion von Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern und Baden zum heutigen Bundesland Baden-Württemberg. Der wirtschaftliche Erfolg gibt den Fusionsbefürwortern von damals recht.

Und genau dasselbe hatten Rothe und Mey für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vor. Aber weil ihnen eine Bearbeitung aller drei großflächigen Länder nun tatsächlich über die persönlichen und finanziellen Kräfte ging, haben sie im zentralen Raum Halle / Leipzig gesammelt. Über 10.000 Unterschriften haben sie für ihr Anliegen gesammelt, über 8.000 werden wohl auch amtlich Bestand haben.

Wäre da nicht das Schreiben aus dem Innenministerium, das – mit Paragraphen gespickt – behauptet, Mey und Rothe hätten das Grundgesetz falsch gelesen.

Die Volte schlägt der findige Justiziar mitten in seinem Schreiben: “Das Volksbegehren kann sich nur auf die Herbeiführung einer einheitlichen Landeszugehörigkeit für den im Antrag als solchen bezeichneten zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum beziehen. Der zusammenhängende, abgegrenzte Siedlungs- und Wirtschaftsraum sowie der Neugliederungsraum müssen identisch sein.”

Im Grundgesetz steht das so nicht. Aber es steht in der “Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes” (Neugliederungsdurchführungsverordnung – NeuGlV) vom November 1984. Darauf muss man erst mal kommen. Und da steht es dann noch genauer im Formblatt, das der kundige Justiziar zitiert. Und der Gesetzgeber hat 1984 alles getan, um die Bürger zu verwirren. Denn während der “zusammenhängende, abgegrenzte Siedlungs- und Wirtschaftsraum” im Grundgesetz sich eindeutig auf das Bekundungsgebiet bezieht und eine Mindestgröße angibt, innerhalb derer Stimmen gesammelt werden, verwendet das Formblatt den Begriff für das ganze zur Fusion vorgesehene Gebiet.

So haben es Rothe und Mey beide vorher nicht interpretiert und brav den Wirtschaftsraum Halle / Leipzig in ihr Antragsformular eingetragen, ordentlich nach Gebietskörperschaften sortiert: der kreisfreien Stadt Leipzig, den Kreisen: Leipzig und Nordsachsen des Landes Freistaat Sachsen, der kreisfreien Stadt Halle (Saale), dem Kreis: Saalekreis des Landes Sachsen-Anhalt.

Und nun stellt sich heraus: Die Gesetzgeber von 1984 haben das anders interpretiert. Rothe und Mey hätten gleich alle Regierungsbezirke von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hinschreiben müssen. So weit, so gut.

Aber der clevere Justiziar im BMI legt das Gesetz noch weiter aus. Eigentlich erklärt er schriftlich, dass das Grundgesetz außer Kraft ist. An Bernward Rothe schreibt er nämlich: “In den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens können keine Gebiete einbezogen werden, die außerhalb des zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraums liegen, da ansonsten die bei einem Volksbegehren abstimmungsberechtigten Personen über die Landeszugehörigkeit von Gebieten abstimmen könnten, die außerhalb des Raums liegen, in dem das Volksbegehren stattfindet.”

Doch genau das sah ja das Grundgesetz als Ausnahme vor, damit die Bürger überhaupt die Chance haben, ein Volksbegehren auf die Beine zu bringen. Das wäre ja noch nicht die Entscheidung über eine Fusion, sondern erst die Aufforderung durch den Bürger, dass sich entweder der Gesetzgeber mit dem Thema beschäftigt oder dass ein Volksentscheid stattfindet – der dann logischerweise alle Wahlbürger in allen drei Bundesländern umfassen muss.

Bernward Rothe hat bei so viel amtlicher Drechselei nicht weiter gewusst und versucht nun, die Sache im Sinne des nicht genannten Justiziars zu “reparieren” und dann faktisch ein Volksbegehren nur im Raum Halle / Leipzig stattfinden zu lassen, das dann auch nur über die gemeinsame Landeszugehörigkeit der Region  entscheiden soll.

Der Antragstext soll jetzt so lauten: “Für den zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, bestehend aus: 1. der kreisfreien Stadt: Leipzig, den Kreisen: Leipzig und Nordsachsen des Freistaates Sachsen 2. der kreisfreien Stadt: Halle (Saale), dem Kreis: Saalekreis des Landes Sachsen-Anhalt soll eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden, indem die unter Nr. 2 genannten Gebietsteile aus dem Land Sachsen-Anhalt ausgegliedert und in das Land Freistaat Sachsen eingegliedert werden.”

“Das kann nie und nimmer klappen”, sagt Mey. “Für das gemeinsame Bundesland Mitteldeutschland bekamen wir jede Menge Zustimmung. Für eine Herauslösung von Halle aus Sachsen-Anhalt – das glaube ich nicht.”

Trotzdem hat er jetzt erst einmal die Pressemitteilung ausgereicht, die die Unterzeichner für das Volksbegehren auf den geänderten Antragstext hinweist.

Die Pressemitteilung zum geänderten Antragstext

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