Seit in Leipzig die CDU-Fraktion und nun seit kurzem auch die SPD-Fraktion dafür trommeln, die Befugnisse des Leipziger Stadtordnungsdienstes auszuweiten, wird ja gern der Dresdner Stadtordnungsdienst als vorbildlich hingestellt, weil der augenscheinlich Rechte wahrnimmt, die eigentlich vom Stadtordnungsdienst nicht wahrgenommen werden dürfen. Aber CDU- und SPD-Fraktion fordern es auch in ihrem neuen Antrag.

„Dass die Stadt Leipzig Verkehrsdelikte von Kraftfahrern wie z. B. Geschwindigkeitsübertretungen ahndet, nicht jedoch solche von anderen Verkehrsteilnehmern, wie z. B. Fahren in Fußgängerzonen, ist logisch nicht erklärbar“, kann man da lesen. „Nach unserer Kenntnis vertritt die Stadt Dresden hierzu eine andere Rechtsauffassung als die Stadt Leipzig. Wie sich inzwischen herausstellte, handelt die Stadt Dresden auf Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes, das bekanntlich in der Stadt Leipzig genauso gilt.“

Schon im August hatte Enrico Stange, innenpolitischer Sprecher der Linksfraktion im Landtag, eine Anfrage an die Staatsregierung gestellt, um herauszubekommen, wie nun der von Dresden ausgelegte rechtliche Rahmen eigentlich ist. Und Innenminister Markus Ulbig hatte geantwortet, dass solche Verkehrseingriffe durch die gemeindliche Polizeibehörde ihre Grenzen haben:

Die gemeindliche Verwaltungsbehörde darf nur „im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Identität des Betroffenen durch Festhalten feststellen; das Festhalten umfasst auch das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers im fließenden Verkehr unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Allerdings muss zeitlich vor dem Anhalten eine tatsächliche Verdachtslage bestehen, welche eine begangene Ordnungswidrigkeit des Betroffenen als möglich erscheinen lässt. Diese Verdachtslage darf nur beobachtet, aber nicht im Wege einer systematischen Verkehrsüberwachung im Sinne des Straßenverkehrsrechts festgestellt werden.“

Die Antwort kam Enrico Stange dann doch etwas ausweichend vor, als wollte der Minister einfach nicht erzählen, wie Dresden wirklich mit dem Thema umgeht.

Also fragte Stange jetzt noch einmal nach – seit wann Dresden so kontrolliert, wie jetzt in Leipzig ständig kolportiert wird, wie viele Radfahrer kontrolliert wurden und wieviele sich der Kontrolle widersetzten.

Und was macht Ulbig?

Er antwortet einfach irgendetwas anderes, beißt sich am Wort Kontrolle fest. Denn die schlichte Wahrheit ist – und vielleicht spricht sich das auch in den Leipziger Stadtrat herum: „In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10675 wurde ausgeführt, dass die Ortspolizeibehörden zur Überwachung des fließenden Straßenverkehrs nicht befugt sind.“

Sie sind dazu nicht befugt. Sie dürfen in den fließenden Verkehr nicht eingreifen. Was sie übrigens auch bei Kraftfahrern nicht tun. Dort werden nur Bußgeldverfahren aufgrund von registrierten Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgelöst.

Ulbig weiter: „Lediglich zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens darf der Gemeindliche Vollzugsdienst der Ortspolizeibehörde Dresden Radfahrer zur Identitätsfeststellung anhalten, sofern zuvor eine begangene Ordnungswidrigkeit vor Ort festgestellt wurde.“ Also beobachtet wurde.

Und dann kommt das Aber, das Ulbig ganz gelassen überspielt, wenn er sagt: „Sobald Radfahrer durch eine Anhalteverfügung des Gemeindlichen Vollzugsdienstes zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach § 163b Strafprozessordnung betroffen sind, haben sie den zuständigen Behörden bzw. Amtsträgern die Feststellung ihrer Person zu ermöglichen. Das kann beispielsweise durch Aushändigung von Ausweispapieren oder Nennung der eigenen Personalien erfolgen. Kommen Radfahrer dieser Mitwirkungspflicht im Bußgeldverfahren nicht nach, indem sie unrichtige Angaben machen oder die Angabe verweigern, handeln sie gemäß § 111 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit ist nach Absatz 3 bußgeldbewehrt.“

Das kleine Problem mit dem zitierten § 163b Strafprozessordnung ist: Er gilt überhaupt nicht für Ordnungswidrigkeiten. Denn in diesem Paragraphen geht es eindeutig um die Identitätsfeststellung bei (vermuteten) Straftaten: „Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen …“

Es bleibt dabei: Es ist eine Grauzone, die da in Dresden genutzt wird und mit der suggeriert wird, der Stadtordnungsdienst könnte systematisch Radfahrer anhalten, wenn sie – wie die beiden Fraktionen meinen – einfach durch die Fußgängerzone fahren ohne abzusteigen. Wenn das kontrolliert werden soll, muss zwingend die Polizei dabei sein. Deswegen organisiert das Leipziger Ordnungsamt solche Kontrollen in der Leipziger Innenstadt immer mit der Polizei zusammen.

Das Radfahrverbot gilt übrigens seit Mai 2009. Und eigentlich hätte es zusammen mit einem funktionierenden Innenstadtring für die Radfahrer eingesetzt werden sollen, den es bis heute nur in Teilen gibt. Die meisten Gefahrenstellen, die Radfahrer daran hindern, die Innenstadt zu meiden, existieren bis heute, man denke nur an die Unfälle in der Goethestraße.

Im Grunde erzählt die ganze Kraftmeierei um Leipzigs Ordnungsdienst von dem Versuch, von den eigentlichen Problemen in der Leipziger (Verkehrs-)Politik abzulenken. Die Rechtslage für die Eingriffe in den Radverkehr ist überhaupt nicht so klar, wie es die neue Vorlage suggeriert.

Ganz so einfach ist es mit den Eingriffen des Stadtordnungsdienstes in den (rollenden) Radverkehr überhaupt nicht

Ganz so einfach ist es mit den Eingriffen des Stadtordnungsdienstes in den (rollenden) Radverkehr überhaupt nicht

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Es gibt 2 Kommentare

Manchmal kann man schon den Eindruck gewinnen, es soll möglichst niemand mehr aufgefordert werden, sich an Rechtsnormen zu halten – egal, vom wem!

Was ist den so schlimm daran, wenn Radfahrer (oder wer auch immer) für jeweiliges Fehlverhalten zu Rechenschaft gezogen werden!

Wenn das niemand mehr macht, brauchen wir auch keine Gesetze mehr – und dann … viel Spaß!

Hallo Herr Julke,
wenn Sie meinen, dass die StPO für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet, liegen Sie leider falsch. Im HInblick auf den § 46 OwiG wird direkt auf die Anwendbarkeit der StPO verwiesen; so finden auch im Owi-Verfahren die strafprozessualen Gesetzmäßigkeiten Anwendung; weiterhin hat die Verfolgungsbehörde die Kompetenz der Staatsanwaltschaften im Verfahren. In jenem § ist genannt, welche Vorschriften im Detail nicht Anwendung finden.

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