Manchmal braucht Leipzigs Verwaltung auch etwas länger, um eine Stellungnahme zu einem Stadtratsantrag zu finden, weil dahinter deutsche Gesetzeslagen stecken. Das betrifft auch den Freibeuter-Antrag aus dem Juni, an Leipzigs Signalanlagen mehr Mädchen leuchten zu lassen. Denn eigentlich – so teilt das Planungsdezernat jetzt mit – gibt es dafür in Sachsen keine rechtliche Grundlage.

Die zentrale Aussage in der Antwort des Planungsdezernats lautet: „Da die verkehrsrechtliche Anordnung von Lichtsignalanlagen auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Straßenverkehrsordnung bzw. Ausnahmeregelungen nach § 46 StVO erfolgt, dürfen auch weiterhin nur das Fußgänger-Sinnbild der StVO bzw. das DDR-Ampelmännchen verkehrsrechtlich angeordnet werden.

Selbst für das an 6 Lichtsignalanlagen im Stadtgebiet Leipzig verwendete Sinnbild ‚weibliche Ampelfigur‘ gibt es keine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung. Sie wurden im Rahmen der Errichtung der Lichtsignalanlagen ausnahmsweise eingebaut und können nur als geduldeter Ausnahmefall angesehen werden.“

Da hat man sich augenscheinlich erst einmal tief eingelesen in die Materie. Wobei ja die bundesweiten Meldungen zu einem leuchtenden Karl Marx in Trier und Vater-und-Sohn-Ampeln in Plauen durchaus zum Nachdenken Anstoß gegeben haben dürften. Denn das Wichtigste ist ja das gut sichtbare Leuchten in Grün oder Rot.

Nur hat augenscheinlich niemand nach dem testweisen Anbringen der bezopften Fußgängerin im Jahr 2011 in Leipzig wieder nachgefragt, wie man daraus so etwas wie eine stadtweite Gleichberechtigung im Signalwesen machen könnte. Das hat jetzt erst der Freibeuter-Antrag bewirkt.

„Es wird darauf verwiesen, dass die Ausführung der StVO den Straßenverkehrsbehörden im übertragenen Wirkungskreis obliegt und der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) unterliegt. Eine Anweisung zur Verwendung anderer als der zugelassenen Ampel-Motive mittels eines Stadtratsbeschlusses ist daher nicht möglich. Die Gemeinde ist insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt“, teilt das auch für die Verkehrszeichen zuständige Planungsdezernat mit.

Aber man will sich jetzt kümmern: „Um den Intentionen des Antrags dennoch gerecht zu werden, wird derzeit eine Anfrage an die obere Straßenverkehrsbehörde zur Verwendung des Ampelmotivs ‚weibliche Ampelfigur‘ erstellt. Sollte die Erlaubnis hierfür analog des o.g. Erlasses auf der Grundlage § 46 Absatz (2) erteilt werden, könnte künftig eine rechtssichere, gleichberechtigte Verwendung männlicher und weiblicher Symbole erfolgen. Der Stadtrat wird über das Ergebnis der Anfrage informiert, sobald die Antwort vorliegt.“

Das ist dann sozusagen die Frage nach der Gleichberechtigung auf Landesebene. Da wird man schon ganz vorsichtig in der Formulierung.

Was der Stadtrat jetzt noch beschließen kann, ist schlicht eine Beauftragung der Verwaltung: „Der Oberbürgermeister wird beauftragt, nach positiver Beurteilung durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als oberer Straßenverkehrsbehörde, auch das Sinnbild ‚weibliche Ampelfiguren‘ zu verwenden.“

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