Was ist geschehen? Die Geschäftsführung der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) hat einen Brief an ver.di geschrieben. Das ist nicht weiter verwunderlich, laufen doch gerade die Tarifverhandlungen zwischen den Beschäftigten der sächsischen Nahverkehrsbetriebe, vertreten durch die Gewerkschaft ver.di, und dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Sachsen. Was die Sache brisant macht, ist die Auslegung dieses Schreibens. Hierzu muss gesagt werden, dass uns der Brief nicht vorliegt, wir sind auf die Aussagen der beiden Parteien angewiesen.
Im Artikel über unser Gespräch mit den Gewerkschaftssekretären am 20. Februar spielte dieser Brief eine Nebenrolle, er wurde aber mit Veröffentlichung der Pressemitteilung am 23.02.2026 wichtig. Unter der Überschrift „Leipziger Verkehrsbetriebe will Gewerkschafter*innen den Zugang zu Betriebshöfen untersagen“ führt ver.di aus, dass die LVB die Gewerkschaftsarbeit behindern und die im Grundgesetz verankerten Koalitionsfreiheit einschränken wollen.
Ist das Schreiben wirklich so abgefasst, muss man es so verstehen oder will ver.di das so verstehen? Wir können die Frage nicht beantworten, deshalb haben wir bei der LVB nachgefragt.
Antwort der LVB
Die Antwort, die uns erreichte, können Sie nachfolgend im Volltext lesen.
„Vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich respektieren die LVB das Recht der Gewerkschaften nach Artikel 9 und der Zutritt auf Betriebsgelände wird nach den gesetzlichen und gemäß Rechtsprechung bekannten Möglichkeiten geachtet, sofern dem nicht sicherheitsrelevante gesetzliche und unternehmensinterne Regelungen entgegenstehen.
Aus Sicherheitsgründen wurde die Gewerkschaft klarstellend mit einem Schreiben informiert, dass ein Aufenthalt von externen Personen bzw. Unternehmensangehörigen mit anderer Ausübung als der betrieblichen Tätigkeit innerhalb sicherheitsrelevanter Betriebsanlagen gemäß BOStrab und BOKraft im sicherheitsrelevanten Betriebsgelände der LVB nicht erlaubt ist. Dabei handelt es sich um die Beachtung der entsprechender gesetzlicher und unternehmensinterner Regelungen. Das dient der Vermeidung von Unfall- und Schadensrisiken und dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit.
Es handelt sich nicht um eine generelle Untersagung – wir respektieren das Zutrittsrecht und das Streikrecht der Gewerkschaft. In übrigen Bereichen können Gewerkschaftsmitglieder gemäß Artikel 9 GG und den nach Betriebsverfassungsgesetz und der Rechtsprechung erlaubten Rahmen einen Zutritt erhalten. Dazu wurde die Gewerkschaft mit dem genannten / übersandten Schreiben in Kenntnis gesetzt.
Hintergrund: Es laufen die Tarifverhandlungen im Nahverkehr Sachsen seit dem 21.Janaur 2026; es verhandelt der KAV Sachsen mit der Gewerkschaft verdi. Die LVB sind Mitglied im KAV Sachsen als eines von mehreren Unternehmen. Die nächste Verhandlungsrunde zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen und der Gewerkschaft findet am 9. März statt.“
Was bedeutet das?
Wichtig erscheint nur der Teil „…, dass ein Aufenthalt von externen Personen bzw. Unternehmensangehörigen mit anderer Ausübung als der betrieblichen Tätigkeit innerhalb sicherheitsrelevanter Betriebsanlagen gemäß BOStrab und BOKraft im sicherheitsrelevanten Betriebsgelände der LVB nicht erlaubt ist.“
Mit diesem Satz ist der Personenkreis festgelegt, es betrifft die hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionäre, als externe Personen, und die ehrenamtlichen Vertrauensleute, außerhalb der arbeitsvertraglichen (betrieblichen) Tätigkeit. Die gewerkschaftliche Tätigkeit der Letztgenannten ist keine solche.
Die örtliche Eingrenzung ist nicht ganz so einfach. Mit „sicherheitsrelevante Betriebsanlagen gemäß BOStrab und BOKraft im sicherheitsrelevanten Betriebsgelände der LVB“ sind wahrscheinlich die in § 58 BOStrab „Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge“ definierten, in der BOKraft ist dazu nichts zu finden. Sind also Betriebshöfe und andere Standorte generell davon betroffen? Das steht in der Antwort der LVB nicht.
Fazit: Ohne den Brief zu kennen, können nur wir sagen, dass die LVB auf Sicherheitsbestimmungen verweisen und in diesem Zusammenhang von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Ob die Auslegung des Schreibens durch ver.di korrekt ist oder nicht, das spielt keine Rolle. Allein die Tatsache, dass solche Konflikte nicht bilateral geklärt werden können, verhärtet die Fronten zusätzlich.
Am Ende ist es aber eine Diskussion, die vom eigentlichen Thema ablenkt.
Dieses ist: Leipzig braucht einen funktionierenden ÖPNV und die Beschäftigten der LVB brauchen Arbeitsbedingungen, unter denen sie diesen gewährleisten können.
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