Seit einigen Jahren haben die Aktionen von Ende Gelände auch in Sachsen für Aufsehen gesorgt. Und meist ein juristisches Nachspiel gehabt, obwohl die Aktionen für die Bergbaubetreiber LEAG und MIBRAG in der Regel keine wirtschaftlichen Folgen hatten. Aber man kann Protest sehr leicht diskriminieren, indem man ihn vor Gericht bringt. Doch nicht nur am Bundesverfassungsgericht ändert sich die Einschätzung dessen, was für unsere Gesellschaft gefährlicher ist. Ein kleiner Erfolg für Ende Gelände.

Am Landgericht Cottbus wurde am Dienstag, 4. Mai, der Berufungsprozess von drei Klimaaktivist/-innen mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Betrags an die Staatskasse und Pro Asyl e. V. beendet. Die drei Personen gehören zu den „Lausitz23“, einer Gruppe von Klimaaktivist/-innen von Ende Gelände und Robin Wood, die im Februar 2019 zwei Kohlebagger der Betreibergesellschaft LEAG in Jänschwalde und Welzow-Süd besetzt hatten.„Das Einstellungsangebot ist das Mindeste gewesen. Engagement für Klimagerechtigkeit ist wichtiger denn je. Wir werden darüber weiter auf der Straße und in der Grube verhandeln“, sagte eine/-r der angeklagten Aktivist/-innen.

Anlass der Baggerbesetzung am 4. Februar 2019 war der Beschluss der Kohlekommission, erst im Jahr 2038 aus der Kohle auszusteigen und in der Zwischenzeit weiter das Klima anzuheizen.

Am 25. Februar 2019 fand am Amtsgericht Cottbus die erstinstanzliche Verhandlung gegen die drei Aktivist/-innen mit den Wahlnamen Nonta, Stanley und Vincent statt. Der Richter nannte die Absichten der Besetzenden „honorig“, verurteilte sie aber dennoch zu zwei Monaten Haft ohne Bewährung.

Nach der Angabe ihrer Identität wurden Nonta, Stanley und Vincent aus der Haft entlassen und es wurde Berufung eingelegt. Die Cottbusser Behörden zeigten im Fall der Lausitz23 bisher einen exzessiven Straf- und Ermittlungswillen, wie sich schon in der Begründung des Urteils 2019 zeigte, das verhängt wurde, um „den Angeklagten durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe vor Augen zu führen, dass man sich auf diese Weise nicht einer Bestrafung einfach entziehen kann. Es ist dabei unerheblich, welche Qualität das zugrunde liegende Delikt hat.“

Aber genau das stimmt nicht. Ein Gericht hat die „Qualität“ des Delikts unbedingt zu bewerten. Gerichte, die anders werten, machen sich selbst zur Partei und kriminalisieren damit auch gesellschaftlichen Protest. In der Argumentation der Bergbaubetreiber hat so ein Protest auf „ihrem“ Gelände nicht stattzufinden. Entsprechend martialisch klingen auch die Pressemeldungen der LEAG. Sie behandeln es wie Privatgelände und ihre – in diesem Fall klimaschädliche – Geschäftsidee für eine reine Privatsache. Auch in Sachsen bekamen sie damit immer wieder auch Rückhalt in Politik und Justiz.

Aber erst mit dem – unbefugten – Betreten des Bergbaugeländes wurde der Protest von Ende Gelände und Robin Wood auch medienwirksam. Und „unbefugt“ ist das Betreten vor allem aus Sicherheitsgründen. Wer ihm zuwider handelt, begibt sich selbst in Gefahr. Eine diffizile Frage gerade bei den Protesten gegen den massiven Einfluss der deutschen Kohleindustrie auf die deutsche Politik, die – statt einen durchaus finanzierbaren Kohleausstieg bis 2030 zu unterstützen – alle ihre Einflussmöglichkeiten nutzte, den faulen Kohlekompromiss zustande zu bringen, der auch den Kohleabbau in der Lausitz bis 2038 möglich macht.

Der nun möglicherweise nicht mehr haltbar ist, wenn die Bundesregierung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April ernst nimmt und vor 2030 darangeht, die CO2-Emissionen in Deutschland deutlich zu senken. Denn der Beschluss bestätigte die Haltung der Klageführer, dass mit dem „Klimaschutzgesetz“ nicht einmal ansatzweise erreicht wird, die CO2-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent zu senken. Dafür müssten schon deutlich mehr Kohlekraftwerke vom Netz gehen.

Inzwischen will die Bundesregierung – wie der „Spiegel“ berichtete – laut Vizekanzler Olaf Scholz den Zielwert sogar auf eine Senkung von 65 Prozent anheben. Was noch fehlt, sind die Zahlen. Und es sieht ganz so aus, als müsste an der Stelle entweder der Kohlekompromiss noch einmal aufgeschnürt werden. Oder die Bundesrepublik muss die Tagebaubetreiber anders dazu bringen, ihre Tätigkeit bis 2030 zu beenden.

Das Landgericht Cottbus jedenfalls hat trotz des Widerwillens der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens angeboten, die die Angeklagten akzeptierten.

„Eine Verurteilung wäre angesichts der immer lauter werdenden öffentlichen Forderungen, den Kohleabbau endlich zu stoppen, und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der letzten Woche nicht zu begründen gewesen“, betont Ende Gelände. „Doch ob Urteil, Einstellung oder Freispruch – unser Protest bleibt legitim!“

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Es gibt 2 Kommentare

Sorry, aber der Bericht aus dem Gerichtssaal ist ein bisschen dünn.

Die drei Aktivisten haben ihre zwei Monate abgesessen, gehen danach in Berufung und kommen mit einer Einstellung des Verfahrens wieder heraus gegen Zahlung von Geld?

Was beurteilt das Landgericht anders als das Amtsgericht? Bekommen die Aktivisten eine Haftentschädigung? Wenn das Verfahren doch eingestellt wurde?

Fragen über Fragen.

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