Es ist zwar schon eine Weile her, dass der NABU eine Protestaktion gegen sogenannte Insektenvernichterlampen startete. 2012 war das. Aber auch sechs Jahre später scheinen noch etliche Mitbürger diese automatischen Insektenkiller in ihrem Garten zu betreiben. Ein Thema, das jetzt den Landtagsabgeordneten der CDU, Andreas Heinz, beschäftigt hat. Er wollte von der Landesregierung wissen, ob sie darüber irgendwelche Informationen hat.

Die Sorge ist wohl berechtigt. Denn nach wie vor dürfen Insektenvernichterlampen auch verkauft werden – aber nur für Innenräume. Aber wozu braucht man Insektenvernichterlampen in Innenräumen? Geht das mit nicht so martialischen Mitteln nicht besser, die nächtlichen Flieger fernzuhalten?

Augenscheinlich setzen viele Hersteller immer noch auf die Gewohnheit vieler Konsumenten, die sich einfach ein neues technisches Gerät zulegen, wenn sie etwas stört. Und die dann auch die Warnhinweise auf der Packung ignorieren.

Denn mittlerweile müssen die, wenn solche Lampen verkauft werden, auch gut lesbar angebracht werden, wie Minister Thomas Schmidt (CDU) in seiner Antwort betont: „Beim Einsatz von sogenannten Insektenvernichterlampen sind die artenschutzrechtlichen Regelungen des S 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit $ 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG und g 4 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu beachten.

Das heißt, dass besonders geschützte Insektenarten durch derartige Lampen nicht angelockt und getötet werden dürfen. Aus diesem Grund enthalten die Produkthinweise häufig die ausdrückliche Anmerkung, dass diese Lampen für den häuslichen Innenbereich vorgesehen sind, in dem typischerweise besonders geschützte Arten nicht vorkommen.“

Das Thema wird aber im Zusammenhang mit dem Insektensterben ein Stück weit brisanter. Denn es sind ja nicht nur die Insektenarten auf der Roten Liste, die immer seltener werden. Es sind auch die nicht so ausdrücklich geschützten. Obwohl von Schutz ja keine Rede sein kann. Viele menschliche Gedankenlosigkeiten haben dazu geführt, dass der Lebensraum der Insekten immer weiter geschrumpft ist und viele Populationen sich nicht mehr in freier Wildbahn erhalten können.

Die Insektenvernichterlampen werden dabei das kleinste aller Probleme sein. Aber sie sind symptomatisch für den gedankenlosen Umgang vieler Menschen mit ihrer Umwelt.

Und für Deutschland typisch ist natürlich auch, dass sich die Regierenden dann mit ein paar bürokratischen Verordnungen aus der Bredouille ziehen, es an den nötigen Kontrollen aber fehlt. Zum Komplettverbot dieser Lampen hat man sich ja eh nicht durchgerungen. Mehrere Unternehmen haben die Lampen 2012 nach der NABU-Aktion gleich aus dem Sortiment genommen, denn sie machen im Freien schlicht keinen Sinn – die kleineren Insekten werden durch den Stromschlag sofort verbrannt, den größeren werden meist die Flügel abgesengt, sodass sie qualvoll sterben.

Aber wer soll es kontrollieren, dass diese Lampen mit ihrer langen Lebensdauer nicht doch in vielen Vorgärten stehen?

„Zuständig für die Überwachung der Einhaltung des Naturschutzrechtes sind im Regelfall die unteren Naturschutzbehörden (UNB) gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)“, erklärt Minister Thomas Schmidt. Das ist in Leipzig das Amt für Umweltschutz, das sich ja bekanntlich schon so schwertut, gegen Umweltsünder entsprechend hartnäckig vorzugehen.

Logisch, dass Thomas Schmidt dann feststellt, dass in Sachsen augenscheinlich noch niemand eine Strafe wegen Betreibens so einer Lampe bekommen hat: „Der Staatsregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Geld- oder Freiheitsstrafen wegen des unsachgemäßen Einsatzes von sogenannten Insektenvernichterlampen verhängt worden wären. Es wird auch kein Anlass zum aufsichtlichen Einschreiten gegenüber der UNB gesehen, da substanzielle Gefahren für die Gesamtpopulation der besonders geschützten Arten durch diese Lampen nicht hervorgerufen werden.“

Was zumindest eine seltsame Einstellung ist. Denn auf die Größe des Umweltverstoßes kommt es eigentlich nicht an, wenn die Naturschutzbehörde einschreiten muss. Dann könnten die Mitarbeiter ja gleich zu Hause bleiben, denn nach Schmidts Maßstäben beinhaltet ja eigentlich kein Umweltverstoß „substanzielle Gefahren für die Gesamtpopulation der besonders geschützten Arten“, ob nun eine geschützte Wiese gemäht, ein Flussabschnitt ausgebaggert, eine Streuobstwiese plattgemacht oder ein 100-jähriger Baum gefällt wird. Im großen Ganzen ist das nicht substanziell – für den konkreten Standort aber kann es eine Katastrophe sein.

Man sieht schon: Sachsen braucht dringend einen Umweltminister.

Denn dass der Gesetzgeber diese scheinbar gar nicht substanziellen Verstöße gar nicht so harmlos sieht wie der Minister, sagt Thomas Schmidt selbst, wenn er anführt: „Durch den Einsatz der Lampen können die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 69 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG und § 69 Absatz 3 Nummer 27 BNatSchG verwirklicht werden. Der rechtliche Rahmen für die Höhe des Bußgeldes bemisst sich nach § 69 Absatz 7 BNatSchG. Es kann bis zu 50.000 € betragen. Des Weiteren können die Straftatbestände der §§ 71 und 71a BNatSchG erfüllt sein. Der Strafrahmen reicht in diesen Fällen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis fünf beziehungsweise drei Jahre.“

Manchmal bekommt man gedankenlose Zeitgenossen nur über Geldstrafen dazu, solche scheinbar winzigen Tatbestände gegen ihre Umwelt endlich ernst zu nehmen.

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