Sie nennen es nur zu gern „Entbürokratisierung“, wenn konservative Politiker wichtige Regeln und Gesetze zum Schutz unserer Umwelt angreifen und aushebeln wollen. Genau das hat die sächsische Staatsregierung vor, die mittlerweile immer wieder auffällt, dass sie versucht. Die Bundesregierung zur Aufweichung wichtiger Umweltschutzstandards zu bringen. So auch am 14. April, als die sächsische Staatsregierung sich im Rahmen ihrer auswärtigen Kabinettssitzung in Berlin mit Vertretern der Bundesregierung traf. Und gleich mal eine europäische Verordnung aus den Angeln heben wollte: die Wiederherstellungsverordnung.
Im Austausch mit Bundesumweltminister Carsten Schneider habe sich Sachsen für eine grundlegende Überarbeitung der Wiederherstellungsverordnung (WVO) ausgesprochen, die die Erneuerung von Ökosystemen zum Ziel hat. Der Freistaat sehe – wie auch die übrigen Bundesländer – Schwierigkeiten bei der Umsetzung der WVO und habe sich für die vollständige Aufhebung ausgesprochen, um ein neues, praxisgerechtes und faires Regelungswerk zu schaffen, meldete die Staatsregierung.
Für Sachsen sei „dabei weiterhin entscheidend, mit Blick auf die besondere Sensibilität der Landeigentümer und -bewirtschafter auf Freiwilligkeit bei der Umsetzung zu setzen.“
Also zurück zu Ausgangszustand. Nur ja nichts regeln, nur ja nichts anpacken und im Freistaat Sachsen tatsächlich etwas Wirksames tun, um den Verlust von Arten, Ökosystemen, lebendiger Natur zu stoppen.
Aber die Bedenken seien gar nicht neu, stellt der NABU Sachsen fest. Die Vorgaben der EU-Wiederherstellungsverordnung (Nature Restoration Law) wären nicht umsetzbar und Landwirte wie Regierungen würden über Gebühr belastet, heißt es immer wieder.
Doch diese Stimmen bilden nicht die Meinung der Mehrheit ab. Auch nicht in Sachsen.
Worum geht es eigentlich?
Die EU-Verordnung hat die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme zum Ziel. Dabei geht es bei Weitem nicht nur um die Vernässung landwirtschaftlich genutzter Moore. Landschaftlicher Strukturreichtum, bestäubende Insekten und Feldvögelbestände sind genauso im Fokus wie Forste und Wälder, Gewässer und urbane Ökosysteme. Die Zielvorgaben sind nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten gleich, sondern orientieren sich an bereits vorhandener Zerstörung.
Daher muss Deutschland, das bereits seit Jahrzehnten über eine deutlich industriellere Landwirtschaft verfügt als beispielsweise Rumänien, auch mehr im landwirtschaftlichen Bereich leisten und hat strengere Vorgaben. Die vermeintlich hohen Hürden rechtfertigen jedoch bei weitem nicht die Ausstiegsforderungen des Freistaates.
Die Ziele der Wiederherstellungsverordnung sind weder neu noch zu hoch
Im Grunde formuliert die Wiederherstellungsverordnung einen europaweiten Mindeststandard im Umgang mit geschädigten und zerstörten Ökosystemen und geht in keinster Weise über die bereits bestehenden Strategien Deutschlands und Sachsens hinaus, stellt der NABU Sachsen fest. Der Feldvogelindex (Artikel 11 der WVO) beispielsweise existiere seit 2007 und werde von der EU zur Evaluierung von Maßnahmen im ländlichen Raum herangezogen.
Deutschland nutzt ihn seit 20 Jahren unter anderem für seine Biodiversitätsstrategie – bislang erfolglos, wie die Zahlen zeigen, stellt der NABU fest.

ergriffen werden, um Natur langfristig zu erhalten und wiederherzustellen?“ Grafik: NABU
Ein anderes Beispiel seien die urbanen Ökosysteme (Artikel 8 der WVO). Hier geht es im Wesentlichen um die Förderung von Stadtgrün und einer höheren Überschirmung durch Bäume. Auch das seien keine neuen Ziele, vor allem, da Städte und Kommunen dies längst als Klimaanpassungsstrategie erkannt haben. Die Förderrichtlinie Stadtgrün in Sachsen ist bereits seit 2023 in Kraft und verbindet urbane Ökosystemleistungen mit Artenvielfalt. Hier wäre schlicht eine Anpassung notwendig.
Auch die Wiederherstellung von Gewässern (Artikel 9 der WVO) ist durch die Wasserrahmenrichtlinie bereits bekannt. Das Land Sachsen gewährt Maßnahmen, die den Zustand oder das Potenzial der Gewässer verbessern, bereits jetzt eine finanzielle Unterstützung.
Die Wiederherstellungsverordnung schreibt lediglich auf, was ohnehin bereits beschlossen ist
Im Grunde ist die Wiederherstellungsverordnung lediglich die zwangsläufige Fortführung der bisherigen Ziele, merkt der NABU an. Wasserrahmenrichtlinie und Natura 2000 schreiben die Wiederherstellung von Ökosystemen bereits jetzt vor. Die neue Verordnung habe jedoch einen verbindlicheren Charakter, während die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie scheinbar eher als frommer Wunsch wahrgenommen würden und mit jeder Frist erneut gerissen werden.
Mit der Positionierung gegen die Verordnung stellen sich die Parteien der Landesregierung auch klar gegen den Willen ihrer Wählerschaft, kritisiert der NABU. Eine Umfrage zur Akzeptanz der Wiederherstellungsverordnung des NABU hat ergeben, dass immerhin 88 % aller befragten CDU-Anhänger und über 95 % der SPD-Anhänger die Wiederherstellung und Erhaltung der Natur für wichtig halten.
Wer mehr Natur hat, muss auch weniger herstellen
Die Wiederherstellungsverordnung belohnt all die Staaten, die in den letzten Jahrzehnten weniger Natur zerstört und mehr Natur wiederhergestellt haben. Für Sachsen bedeute dies – so der NABU – eine „Schulstunde im Nachsitzen“, denn der Freistaat hat es eben nicht geschafft, der Zerstörung Einhalt zu gebieten.
So hat es die Landesregierung beispielsweise nicht geschafft, die tägliche Flächenneuinanspruchnahme bis 2020 auf 2 Hektar zu begrenzen – ein selbst gestecktes Ziel. Aktuell werden jeden Tag mehr als 5 Hektar in Anspruch genommen. Diese „Inanspruchnahme“ äußert sich im Wesentlichen durch Bodenversiegelung (z.B. durch Gewerbegebiete auf der „grünen Wiese“) – allein die Wiedernutzbarmachung brachliegender Gewerbegebiete wäre ein wesentlicher Beitrag zur Wiederherstellung zerstörter Ökosysteme vor allem in der Agrarlandschaft gewesen.
Mehr als eine Willensbekundung für Kommunen gibt es aber nicht, stattdessen unterstützt die Förderrichtlinie Regioplan weitere Versiegelung finanziell.
Ein anderes Beispiel ist der Gewässerrandstreifen. Die Bereiche entlang der Ufer von Fließ- und Stillgewässern haben wesentliche ökologische Funktionen für die Gewässer selbst, aber auch für den Biotopverbund und die Artenvielfalt. Obwohl der Freistaat diese Ökosystemleistungen anerkennt, ist es in Sachsen erlaubt, bis zur Uferkante zu ackern, wenngleich außerorts innerhalb von 10 Metern links und rechts des Gewässers keine Düngemittel und Pestizide ausgebracht werden dürfen.
Ohne dauerhaften Bewuchs des Ufers landen diese aber trotzdem mit jedem stärkeren Regen im Gewässer. Die freiwillige AUK-Maßnahme zur gewässerschonenden Landbewirtschaftung unterstützt zwar die Entwicklung von Gewässerrandstreifen und gebe den Landwirten einen Ausgleich für den wirtschaftlichen Verlust, sei aber abhängig von der finanziellen Ausstattung, so der NABU Sachsen.
Besser wäre eine Gesetzesänderung, wie beispielsweise in Baden-Württemberg. Dort sei auch die ackerbauliche Nutzung, soweit diese mit einem Umbruch verbunden ist, verboten.
Klimaanpassung ohne gesunde Ökosysteme?
Schlussendlich müsse man sich fragen, warum der Freistaat auf der einen Seite Unterstützung bei der Klimaanpassung und bei Maßnahmen gegen den teils schon vorhandenen Wassermangel fordert, auf der anderen Seite aber die Wiederherstellung genau der Ökosysteme, die den Wasserrückhalt in der Landschaft gewährleisten, verweigert.
„Wir würden uns freuen, wenn die sächsische Politik ihre Energie weniger in die Blockierung von Maßnahmen setzen würde, die unseren zukünftigen Wohlstand gewährleisten, und sich mehr damit auseinandersetzte, wie die Ziele schnellstmöglich gemeinsam erreicht werden“, mahnt der NABU Sachsen.
„Dazu gehört auch die Beachtung der dafür wesentlichen Förderrichtlinien im kommenden Sparhaushalt. Mit der teilweisen Schließung der Richtlinie Natürliches Erbe (NE) wurden wesentliche Vorhaben, die Biodiversität und Artenschutz betreffen, auf Eis gelegt. Die Androhung, den ohnehin defizitären Haushalt im Naturschutz weiter zu reduzieren, zeigt, wie wenig die sächsische Staatsregierung die Zusammenhänge um Ökologie und künftigen Wohlstand verstanden hat.“
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