Fast zwei Jahre lang haben sich die Ermittlungen zu einem Schalraub während eines Fußballspiels zwischen dem Halleschen FC und RB Leipzig im Dezember 2013 hingezogen. Am Amtsgericht wurde der Sachverhalt seit August über mehrere Termine hinweg verhandelt. Das Gericht sprach am Montag die vier Angeklagten wegen einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig, zwei Angeklagte wurden zusätzlich wegen Diebstahls belangt.

Ursprünglich sollte am Montagmittag Dominik K. vorgeführt werden. Der Zeuge eines angeblichen Schalraubs sollte aussagen, war aber nicht zum vergangenen Termin erschienen, wofür er ein Ordnungsgeld von 500 Euro sowie die Kosten für den zusätzlichen Gerichtstermin tragen muss. Auch am Mittag war er nicht erschienen. Die Polizei traf den in der Sicherheitsbranche arbeitenden Mann in seiner Wohnung nicht an.

So wurde nur der Beamte Sven S. (31) gehört, der per Funk zum damaligen Zeitpunkt über ein Aufeinandertreffen von zwei Personengruppen auf dem Vorplatz der Red Bull Arena informiert wurde. Angekommen am Ort des Geschehens war allerdings alles vorbei. Lediglich eine Gruppe von RB-Fans wurde noch angetroffen. Die Gruppe, wegen der er gerufen wurde, bewegte sich in einiger Entfernung.

Die Beamten stellten die Männer, unter denen sich Jens T. (29), Martin S. (30) und die Brüder Peter (24) und Robert K. (33) befanden. „Eine Person hatte den Schal deutlich unter der Jacke“, beschrieb der Polizist S. die vorgefundene Situation. Nach der Ankündigung einer Durchsuchung rückten die Männer den Schal heraus. Die Brüder K. hatten sich eingelassen, den Schal versehentlich nach der Rangelei an sich genommen zu haben.

Ursprünglich plante Richter Dominik Schulz den Sachverhalt in einem fünfminütigen Rechtsgespräch zu erörtern, woraus dann eine halbe Stunde werden sollte. Im Gespräch hatte man sich ausführlich über die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes unterhalten, aber man konnte sich nicht einigen. Die Beratungsdauer für das Urteil fiel nach den Plädoyers daher relativ kurz aus.

Schulz ging von einem minderschweren Fall bei der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung aus, der mit Geldstrafen geahndet werden könne und nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten.

Martin S. habe die RB-Fans provoziert. Anschließend sei es zu einer Rangelei zwischen den Beteiligten gekommen. Die Geschädigten hätten nur geringe Blessuren davongetragen und hätten sich gewehrt.

„Mitgegangen, mitgefangen“, erklärte der Vorsitzende Verteidiger Lutz Einsporn seine Begründung und verwarf Einwände des Juristen, es hätte sich auch um Abwehrhandlungen seines Mandanten Peter K. handeln können. Entlastend kamen bei den Angeklagten ihre Einlassungen sowie nicht vorhandene Vorstrafen zum Tragen.

Er verurteilte Jens T. zu 90 Tagessätzen, der damit noch nicht vorbestraft ist. „Es ist das unterste, was möglich ist“, bewertete er seine Entscheidung und verhängte des Weiteren Strafhöhen, die eine Vorstrafe zufolge haben. Martin S. bekam 100 Tagessätze, für die Gebrüder K. wurden jeweils 120 verhängt, weil Schulz zusätzlich einen tateinheitlichen Diebstahl des Schals bei ihnen verwirklicht sah. Die Tagessatzhöhen variierten zwischen 13 und 50 Euro.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Angeklagten können noch in Berufung gehen.

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