Als einzige Polizei in der Bundesrepublik nutzte die Polizei Sachsen das Rote Kreuz bislang auf Ihren Rettungswagen. Doch die Fahrzeuge wurden nicht nur zur Rettung genutzt, fraglich also, ob die Verwendung des Roten Kreuzes rechtlich überhaupt in Ordnung ist. Am morgigen 8. Dezember 2021 wird nun das letzte Rote-Kreuz-Emblem auf polizeilichen Fahrzeugen abgekratzt. Leider können wir nicht dabei sein.

Dr. Dieter Schütz wirkt sichtlich bemüht, als wir ihn eine Woche nach unserer Presseanfrage anrufen. Der Pressesprecher des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) hatte LZ-Fragen erhalten, die sogar zu Unstimmigkeiten zwischen Jurist/-innen des DRK und dem Bundesinnenministerium führten – es ging dabei um das Rote Kreuz auf Fahrzeugen der Polizei Sachsen.

Wir wollten wissen, inwieweit die Verwendung des Roten-Kreuz-Emblems durch die Polizei Sachsen gedeckt ist und welche Grenzen sich bei der Verwendung des internationalen Schutzzeichens ergeben. Ob in solcher Art gekennzeichneten Fahrzeugen beispielsweise Einheiten mit dem, bei der Sächsischen Polizei beim SEK verwendeten, Granatwerfer HK69 transportiert werden dürften.

Angehängt hatten wir Erfahrungsberichte, aus denen hervorging, dass Sanitäterinnen der Polizei mit dem Rettungswagen Streifendienste übernehmen, polizeiliche Interessen vertreten und der Verdacht im Raum steht, dass die Strafverfolgung manchmal vor der Ersten Hilfe kommen könnte.

Die Rechtslage ist „etwas kompliziert“

Gut einen Monat nach der LZ-Anfrage schreibt uns Dr. Dieter Schütz: „Das sächsische Innenministerium hat uns darüber informiert, dass die Bereitschaftspolizei des Landes die Rot-Kreuz-Embleme von ihren Rettungswagen entfernen wird.“

Hinsichtlich der Gründe bleibt er vage und verweist auf einen Erlass des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1994, der die Verwendung des Rot-Kreuz-Zeichens durch Sanitätsfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei der Länder erlaubt.

Dazu gab es seinerzeit offenbar „entsprechende Absprachen mit dem DRK-Präsidium“. Die Rechtslage zur Verwendung des Rotkreuz-Zeichens sei dennoch „etwas kompliziert“.

Laut Dr. Dieter Schütz halten das Genfer Abkommen und die Zusatzprotokollen (etwa Art. 3 ZP III) „nach Auskunft unserer Rechtsabteilung fest, dass die Nationalen Rot-Kreuz-Gesellschaften diejenigen Zeichen nutzen dürfen, auf die sich die Hohen Vertragsparteien geeinigt haben. Insofern hat sich die Bundesrepublik Deutschland als Hohe Vertragspartei gewisse Zeichen (u. a. das rote Kreuz auf weißem Grund) zu eigen gemacht und ermächtigt ihrerseits das DRK zur Nutzung (zum Beispiel aber auch den Sanitätsdienst der Bundeswehr).“

Daraus folge, so Schütz weiter, „dass auch die Bundesrepublik dazu ermächtigt ist, die Verwendung des Zeichens von staatlichen Organen (etwa dem Sanitätsdienst der Streitkräfte) zu genehmigen, soweit die Verwendung den rechtlichen Grundlagen entspricht.“

Mit Blick in die rechtlichen Grundlagen wird es tatsächlich etwas kompliziert. Der Erlass des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1994 würde der Polizei ermöglichen, das Rote Kreuz zu nutzen. Die von Dr. Schütz erwähnte Zusatzvereinbarung (Art. 3 ZP III) der Genfer Konvention aus dem Jahr 1949 bezieht sich jedoch auf den „Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist“.

Dort wird dem Roten Kreuz eine Unabhängigkeit zugesprochen, welche bei den Sanitäterinnen und Sanitätern der Polizei vermutlich nicht erwartet werden kann.

Auch überregional eingesetzt und von einem normalen Rettungswagen kaum zu unterscheiden: ein sächsisches Polizeifahrzeug in Wunsiedel/Bayern. Foto: Marco Brás dos Santos
Im Vergleich: ein bayrisches Polizeifahrzeug in Wunsiedel/Bayern ohne Kreuz. Foto: Marco Brás dos Santos

Ein einheitliches Erscheinungsbild

Auf Nachfrage beim Sächsischen Innenministerium zu den Krankenwagen wird klar, dass der einzigartige Zustand in Sachsen ein Ende findet. „Das Polizeiverwaltungsamt hat 2018 neun Krankentransportwagen für die Ausstattung der sächsischen Bereitschaftspolizei beschafft, auf denen das Rote Kreuz aufgebracht war. Die Fahrzeuge verteilen sich auf die drei Standorte der Bereitschaftspolizei Chemnitz, Dresden und Leipzig“, so die Stabsstelle Kommunikation.

Da jedoch „auf Krankentransportwagen der Bereitschaftspolizeien anderer Länder und der Bundespolizei keine Roten Kreuze aufgebracht sind, werden derzeit, um ein einheitliches Erscheinungsbild insbesondere bei länderübergreifenden Einsätzen zu gewährleisten, die Roten Kreuze von den in Rede stehenden Fahrzeugen durch das Polizeiverwaltungsamt entfernt. Zum heutigen Stand (7. Dezember 2021) wurde dies bereits bei acht der neun Fahrzeuge vollzogen. Das letzte Fahrzeug folgt am 8. Dezember 2021.“

Anfrage für einen Fototermin

Bereits am 6. Dezember fragten wir die Polizei nach einem Fototermin, um dem geschichtsträchtigen Moment beizuwohnen. Wir wollten dokumentieren, wie auch die sächsische Polizei Recht schafft und die Roten Kreuze von Ihren Fahrzeugen abkratzt. Bis zum Redaktionsschluss blieb die Anfrage leider unbeantwortet.

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