Die Staatsanwaltschaft Dresden hat Ermittlungen gegen einen 31-jährigen Polizeibeamten wegen des Verdachts der Nötigung geführt.

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als Polizeibeamter im Dienst am 06.08.2022 gegen 23:00 Uhr auf den Elbwiesen in der Nähe der Marienbrücke auf der Uferstraße in 01097 Dresden gegenüber einer bislang unbekannten Person ohne rechtfertigenden Grund bewusst und gewollt den Einsatz seiner Schusswaffe für den Fall angedroht zu haben, dass diese den gebotenen Abstand zu ihm nicht einhält, indem er dieser gegenüber geäußert haben soll: „Wenn Sie näherkommen, schieße/n ich/wir zurück!“ (siehe Medieninformationen der Polizeidirektion Dresden Nr. 431/22 vom 08.08.2022 und Nr. 435/22 vom 09.08.2022).

Das Ermittlungsverfahren war gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung einzustellen, weil die durchgeführten Ermittlungen ergeben haben, dass der Beschuldigte sich nicht wegen Nötigung strafbar gemacht hat, sondern erwiesenermaßen unschuldig ist.

Die Analyse der Audio-Datei hat eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte den Satz: „Wenn Sie näherkommen, schieße/n ich/wir zurück!“ nicht geäußert hat. Vielmehr steht im Ergebnis der Ermittlungen fest, dass der Beschuldigte geäußert hat: „Wenn Sie näherkommen, schiebe ich Sie wieder zurück!“. Die Androhung eines „Zurückschiebens“ war der Situation entsprechend angemessen und verhältnismäßig, da eine polizeiliche Maßnahme im Hintergrund abgesichert werden musste und die unbekannte Person bereits zuvor den erforderlichen Mindestabstand unterschritten hatte.

Bei dieser Sachlage war für die Erhebung der öffentlichen Klage kein Raum.

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