Dass einige Bausparkassen seit Monaten versuchen, sich für Verbraucher lukrativer Verträge zu entledigen, ist mittlerweile bekannt. Nun kommen aktuell neue Methoden hinzu. "Kunden, die die zum Teil rechtlich umstrittenen Kündigungen nicht akzeptieren wollen, sollen vor vollendete Tatsachen gestellt werden", weiß Uwe Kantelberg von der Verbraucherzentrale Sachsen.

“So ist uns bekannt geworden, dass die BHW Bausparkasse AG (Hameln) und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (Münster) das Bausparguthaben per Verrechnungsscheck auszahlen wollen”, so Kantelberg weiter. Die Verbraucherzentrale Sachsen rät Betroffenen, zunächst die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu lassen. Im strittigen Fall sollte dann schon bei einer Ankündigung einer Auszahlung per Verrechnungsscheck neben der Kündigung auch der Zusendung eines solchen Schecks ausdrücklich widersprochen werden.

Aus den den Verträgen zu Grunde liegenden Bausparbedingungen ergibt sich grundsätzlich keine Vereinbarung darüber, dass das Bausparguthaben per Verrechnungsscheck an den Bausparer ausgezahlt werden kann. Nimmt ein Kunde einen Scheck vorbehaltlos an und behält ihn, kann dies als Zustimmung zu dieser Vorgehensweise gewertet werden. In einem solchen Fall haftet der Empfänger, also der Verbraucher, auch für einen eventuellen Verlust des Schecks. Damit geht er mithin noch ein zusätzliches Risiko ein.

Will ein Betroffener die Rechtslage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich klären lassen, kann die vorbehaltslose Einlösung eines Verrechnungsschecks für ihn nachteilig sein. “Wahrscheinlich beruft sich die Bausparkasse dann auf den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben bzw. auf Verwirkung. Sie wird wohl behaupten, dass sie davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher der Rückzahlung zugestimmt und den Vertrag ebenfalls als beendet angesehen hat”, erklärt Kantelberg.

Haben Verbraucher bereits eine rechtlich fragwürdige Kündigung und nun noch einen Verrechnungsscheck erhalten, sollten sie spätestens dann schriftlich per Einschreiben gegenüber der Bausparkasse erklären, dass sie weder die Kündigung noch einen Verrechnungsscheck akzeptieren. Können die Verbraucher nachweisen, dass sie der Zusendung eines Verrechnungsschecks nach Erhalt unverzüglich widersprochen haben, kann sich die Bausparkasse nicht auf eine Scheckabrede durch schlüssiges Verhalten berufen. Der Verbraucher trägt dann auch nicht das Risiko bei Abhandenkommen des Schecks.

Fragen rund um das Bausparen werden in allen Beratungseinrichtungen der Verbraucherzentrale Sachsen beantwortet. Persönliche Beratungstermine können auch online unter https://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link1144204A.html vereinbart werden.

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