Schluss mit Kundendiskriminierung – so urteilte jetzt das Landgericht Leipzig gegenüber der Commerzbank AG. Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte im vergangenen Jahr Klage eingereicht, weil das Bankhaus den Inhabern von Basiskontoverträgen den Verfügungsrahmen für bargeldloses Bezahlen und für das Abheben von Bargeld am Automaten erheblich eingeschränkt hat.

Demnach konnten Kunden über maximal 100 Euro pro Tag und lediglich über 400 Euro pro Woche verfügen. Kunden eines regulären Girokontos hingegen steht bei der Commerzbank AG ein Verfügungsrahmen von 2.000 Euro pro Tag sowie 2.000 Euro in der Woche zur Verfügung.

Basiskonten wurden im Sommer 2016 mit dem Zahlungskontengesetz (ZKG) eingeführt, um Verbrauchern, die keinen festen Wohnsitz haben, kein regelmäßiges Einkommen haben oder Asyl suchen, das Recht auf ein Konto zu verschaffen. Das Gesetz regelt insbesondere, dass Kunden mit Basiskontos im Vergleich zu Kunden mit Girokontos, nicht benachteiligt werden dürfen.

Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13.06.2018 bestätigt nun, dass die Klausel der Commerzbank AG unwirksam ist. Insbesondere reichte es dem Gericht nicht aus, dass Kunden, die ihren Basiskontovertrag vor dem 03.08.2017 abgeschlossen hatten, lediglich über die Möglichkeit einer Erhöhung des Verfügungsrahmens informiert werden sollten.

Die Begrenzung des Verfügungsrahmens sei ungültig, ein Schreiben der Commerzbank AG räumt den rechtswidrigen Zustand deshalb nicht aus.

„Wir begrüßen die Entscheidung ausdrücklich“, freut sich Stefanie Siegert von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Den Verfügungsrahmen von Inhabern eines Basiskontos im Verhältnis zu anderen Kunden derart zu reglementieren, ist für uns nicht hinnehmbar. Das Basiskonto und die dazugehörigen gesetzlichen Regelungen sollen die Diskriminierung gerade verhindern. Mit dem Urteil wurde diesem Umstand Rechnung getragen“, so Siegert weiter.

Abzuwarten bleibt, ob die Commerzbank AG Rechtsmittel einlegt, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

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