Am 27. Juni 2018 hat das Amtsgericht Zwickau ein mit Spannung erwartetes Urteil (AZ.: 22 C 127/18 n. rk.) verkündet. In dem Verfahren ging es um die für etliche Betroffene wichtige Frage, ob die in Juli 2017 seitens der Sparkasse ausgesprochene Kündigung eines auf 1.188 Monate befristeten Vertrages wirksam ist oder nicht.

„Dies ist für die betroffenen Sparerinnen und Sparer ein sehr guter Auftakt in einer Reihe von noch anstehenden Urteilen“, freut sich Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen, die insgesamt acht Klagen gegen die Sparkasse Zwickau aktiv begleitet bzw. selbst führt. Das Kreditinstitut hatte im Frühjahr 2017 das Gespräch mit den Verbraucherschützern scheitern lassen und Ende des letzten Jahres den Negativpreis „Prellbock“ der Verbraucherzentrale Sachsen erhalten.

Die Sparkasse Zwickau hat in verschiedene Verträge, die in den Neunziger Jahren vereinbart wurden, in die Vertragsformulare unter dem Punkt Vertragsdauer explizit geschrieben: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten geschlossen.“ An diese vereinbarte 99-jährige Laufzeit wollte sich das Kreditinstitut nicht mehr halten, sondern sich vorzeitig auch von diesen Verträgen lösen. Vor einem Jahr wurde eine große Kündigungswelle gestartet. Widersprüche der Sparer wurden nicht anerkannt. Einzahlungen der Sparer wurden seit Herbst 2017 nicht mehr entgegengenommen. „Eindeutige Worte fand nun der Amtsrichter zu dem Verhalten der Sparkasse Zwickau“, stellt Eichhorst fest. Dem Argument der Sparkasse, dass allein aus EDV-technischen Gründen diese Laufzeit seinerzeit aufgenommen wurde und dies die Verbraucherin hätte erkennen müssen, erteilte der Richter eine klare Absage.

Dem Urteil nach wurde der strittige Prämiensparvertrag nicht beendet. Das hat zur Folge, dass sich die Sparkasse mit der Annahme weiterer Einzahlungen seit November 2017 in Verzug befindet. Ganz wichtig ist die weitere Feststellung des Richters, dass der Vertrag nicht vor dem 31.03.2024 gekündigt werden kann und dass mindestens bis dahin Zins und Prämie, wie vereinbart, an die Sparerin zu zahlen sind.

Die Verbraucherzentrale Sachsen geht davon aus, dass dieses Urteil Signalwirkung haben wird. Eine nächste Verhandlung vor dem Amtsgericht Zwickau zu einem Prämiensparvertrag der Sparkasse Zwickau ist für den 30. August 2018 angesetzt. Betroffene Kunden des Institutes, die ebenfalls 1.188 Monate Laufzeit im Vertrag stehen haben, sollten sich jetzt weiter aktiv zur Wehr setzen. Sie sollten ebenfalls auf die Fortführung des Vertrages bestehen. Persönliche Beratungen und weitere Informationen aus dem Urteil bietet die Verbraucherzentrale Sachsen fortlaufend an.

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