Die Staatsanwaltschaft Dresden hat in dem Verfahren wegen der Veröffentlichung eines Haftbefehls auf einer Facebook-Seite gegen einen Justizvollzugsbeamten Anklage zum Amtsgericht Dresden – Schöffengericht – erhoben. Dem Beschuldigten liegt Verletzung des Dienstgeheimnisses in Tateinheit mit verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß §§ 353b Abs. 1 Nr. 1, 353d Nr. 3, 52 StGB zur Last.

Ihm wird vorgeworfen, am 28.08.2018 von ihm zuvor mit seinem Mobiltelefon gefertigte Lichtbilder eines Haftbefehls an Dritte weitergeleitet und damit die unkontrollierte Veröffentlichung des Haftbefehls ermöglicht zu haben. Den veröffentlichten Haftbefehl hatte das Amtsgericht Chemnitz am 27.08.2018 gegen einen Be-schuldigten wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts am Rande des Chemnitzer Stadtfestes erlassen.

Soweit in dem Verfahren gegen insgesamt 17 weitere Bedienstete der JVA Dresden ermittelt worden war, hat die Staatsanwaltschaft Dresden die Ermittlungen zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In fünf Fällen erfolgte die Einstellung wegen erwiesener Unschuld. In zwölf Fällen war der Tatnachweis nicht zu führen.

Die Ermittlungen gegen den Beschuldigten sowie gegen fünf weitere Justizvollzugsbedienstete wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt zum Nachteil von ausländischen Inhaftierten erfolgen in einem gesonderten Verfahren und dauern an.

§ 353 b Absatz 1 StGB hat folgenden Wortlaut:

“Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger
2. …
3. …

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahr-lässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet. so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”

§ 353 d StGB hat folgenden Wortlaut:

“Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. …
2. …
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.”

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar