Im Zuge der Digitalisierung wachsen in allen Lebensbereichen neue Geschäftsmodelle, die das Leben verändern, vereinfachen und bereichern. Gleichzeitig werden nichtgeregelte rechtliche Grauzonen von Anbietern abgetastet. An vielen Stellen sind Gerichte oder der Gesetzgeber gefragt, mit der Entwicklung mitzuhalten.

So auch in einem Fall aus dem Sektor Mobilität, den die Verbraucherzentrale Sachsen unter die Lupe genommen hat: Die Renault Bank als Geschäftsbereich der RCI Banque S.A. vermietet Batterien für Renault Elektrofahrzeuge. Die AGB sehen vor, dass im Falle der anbieterseitigen außerordentlichen Kündigung die Wiederauflademöglichkeit der Autobatterie nach einer Ankündigungsfrist gesperrt wird.

In der Folge kann die Batterie nicht mehr aufgeladen werden, sodass auch das Fahrzeug nicht mehr nutzbar ist. Dies hat die Verbraucherzentrale Sachsen neben anderen AGB-Verstößen abgemahnt. Da die RCI Banque in Hinblick auf die Wiederauflademöglichkeit keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat die Verbraucherzentrale Sachsen nun Klage eingereicht.

Auch mit einer vorherigen Ankündigungsfrist der Sperre, handelt es sich nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen um die Verwendung einer rechtswidrigen Klausel. „Ist der Vermieter einer Wohnung der Meinung, den Mieter außerordentlich kündigen zu können, kann er auch nicht einfach das Schloss austauschen“ erklärt Stefanie Siegert von der Verbraucherzentrale Sachsen.

„Man stelle sich vor, im Familienurlaub geht an der Ladesäule plötzlich nix mehr. Von einer solchen Regelung müssen Verbraucher nicht ausgehen“, so Siegert weiter. Deshalb macht sich die Verbraucherzentrale Sachsen dafür stark, dass künftige Nutzer durch die AGB-Klausel nicht benachteiligt werden.

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