Die Landesdirektion Sachsen hat der Klinikum Chemnitz gGmbH am 22. Juli 2019 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Hubschrauber-Dachlandeplatzes erteilt. Der neue Landeplatz in einer Höhe von 18 Metern auf dem Dach des Dr.-Panofsky-Hauses wird modernsten Sicherheitsstandards entsprechen.

Die quadratische Landeplatzfläche aus Aluminium mit einer Seitenlänge von 28 Metern ermöglicht den Flugbetrieb bei Tag und Nacht. Die eigentliche Start- und Landefläche wird ein Quadrat von 21 Metern Seitenlänge sein, das im Mittelpunkt der Plattform zentriert ist. Auf dieser Plattform darf sich jeweils nur ein Hubschrauber mit einer maximalen Startmasse von 6 Tonnen befinden.

Für nicht planbare Einsätze darf der Landeplatz rund um die Uhr angeflogen werden. Planbare Einsätze – sogenannte Sekundärtransporte – sind auf die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr beschränkt.

Die Landesdirektion Sachsen hat mit einer Reihe von Nebenbestimmungen weitere Details der Einrichtung und des Betriebes des Landesplatzes geregelt. So etwa die Art der Befeuerung und Markierung, das Feuerlösch- und Rettungssystem, die Flugdokumentation oder auch die Flugbetriebsdurchführung vor Ort.

Die Flugplatzanlagen wird nach der Fertigstellung und vor Inbetriebnahme von der Landesdirektion Sachsen abgenommen.

Hintergrund:
Das Klinikum Chemnitz ist ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Es gehört zum Trauma-Netzwerk Westsachsen und wurde als überregionales Trauma-Zentrum zertifiziert. Seinen medizinischen Versorgungsauftrag kann das Chemnitzer Klinikum vollständig nur dann erfüllen, wenn ihm ein uneingeschränkt nutzbarer Hubschrauberlandeplatz zur Verfügung steht. Das war bisher nicht der Fall.

Mit dem neuen Standort auf dem Dr.-Panofsky-Gebäude sollen notfallmedizinische Forderungen hinsichtlich eines kurzen fußläufigen Weges vom Rettungshubschrauber bis zur Notfallaufnahme im Krankenhaus ohne Umlagerung der Notfallpatienten erfüllt werden. Der neue Dachlandeplatz wird außerdem den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger an Krankenhäuser zur Beteiligung am Schwerstverletzungsartenverfahren genügen.

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