Der Sächsische Landtag hat die Novelle des Hochschulzulassungsgesetzes beschlossen. Darin werden die wesentlichen Kriterien für die Vergabe der Studienplätze in Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie geregelt und haben damit direkten Einfluss auf die Sicherung des medizinischen Nachwuchses.

Die Hochschulen haben damit eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, die sie für die Bewerberauswahl nutzen können und müssen. Dazu gehören Studieneignungstests und Auswahlgespräche. Zudem können auch Berufserfahrungen und weitere Qualifikationen mit für die Auswahl herangezogen werden.

Darüber hinaus wurde eine Vorabquote für beruflich Qualifizierte eingeführt, um ihnen im Vergleich zu Abiturienten eine chancengerechtere Zulassung zum Studium zu ermöglichen.

Ausgangspunkt für die Neuregelung war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus (NC) beim Medizinstudium. Es hatte 2017 den Landesgesetzgebern mehrere Aufträge zur Änderung der Hochschulzulassung gegeben.

Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow sagte: „Mit der Neufassung des Gesetzes in zentralen Punkten wird die teilweise Unvereinbarkeit der bisherigen Regelungen mit dem Grundgesetz geheilt. Durch verfassungskonforme Vorgaben können nun ab dem kommenden Wintersemester insbesondere die geeignetsten Studentinnen und Studenten für ein Medizinstudium gewonnen werden. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise ist es wichtig und notwendig auch die zukünftige Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten mit in den Blick zu nehmen. Das neue Hochschulzulassungsgesetz bildet dafür eine wichtige Grundlage.“

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte am 19. Dezember 2017 die Vergabe der Studienplätze für das Medizinstudium als teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Länder waren daher aufgefordert neue Rahmenbedingungen zu definieren. Am 4. April 2019 unterzeichneten die Regierungschefs der Länder den geänderten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung. Der Sächsische Landtag hat diesem Staatsvertrag am 2. Juli 2019 zugestimmt.

Die Studienplätze in medizinischen Studiengängen werden grundsätzlich in drei Hauptquoten vergeben: Abiturbestenquote (30 %), Zusätzliche Eignungsquote (10 % – Auswahl nur nach schulnotenunabhängigen Auswahlkriterien) und Auswahlverfahren der Hochschulen (60 % – Auswahl nach Abiturnote und schulnotenunabhängigen Kriterien). Die Novelle des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes setzt insbesondere die Länderermächtigungen des Staatsvertrags um.


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