Mit der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt ist die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Gewährung von Zuwendungen an soziale Organisationen zur Bewältigung finanzieller Notlagen infolge der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Freie Trägerorganisationen mit dem Ziel der Förderung der Chancengleichheit und der Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt können dadurch eine einmalige Zuwendung von bis zu 9.000 Euro erhalten, die nicht zurückgezahlt werden muss. Insgesamt stellt das Gleichstellungsministerium dafür 455.000 Euro aus dem Corona-Bewältigungsfonds zur Verfügung.

Gleichstellungsministerin Katja Meier: „Um die wirtschaftliche Existenz vieler Vereine und freier Träger und damit das Fortbestehen der gerade in den Bereichen Gleichstellung, Antidiskriminierung und Gewaltschutz existentiellen Trägerstrukturen zu sichern, ist die Gewährung von Soforthilfen zwingend erforderlich. Ich freue mich, dass mit der Richtlinie „Corona-Soforthilfe Chancengleichheit“ nunmehr die rechtliche Grundlage hierfür geschaffen wurde und finanzielle Mittel aus dem Corona-Bewältigungsfonds der Sächsischen Staatsregierung zur Verfügung stehen.“

Bei den zu unterstützenden Trägerorganisationen handelt es sich überwiegend um gemeinnützige Vereine, welche in erster Linie spenden- und fördermittelfinanziert sind und nur über geringe finanzielle Rücklagen verfügen. Aufgrund der amtlich angeordneten Maßnahmen der vergangenen Monate zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ist es bei diesen Vereinen teilweise zu sehr hohen Einnahmeverlusten oder nicht vorhersehbaren erheblichen Ausgaben gekommen.

Um deren wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern, ist abhängig vom durch den Verein nachzuweisendem Finanzbedarf eine einmalige und nicht rückzahlbare Zuwendung von bis zu 9.000 Euro vorgesehen. Das Ministerium geht von ca. 65 gemeinnützigen Organisationen mit Sitz bzw. Tätigkeit im Freistaat Sachsen aus, die infolge der pandemiebedingten wirtschaftlichen Belastungen in ihrer Existenz bedroht und daher antragsberechtigt sein können. Anträge auf Gewährung der Soforthilfe können bis zum 31. Oktober 2020 an die Landesdirektion Sachsen gestellt werden.

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