Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 15.02.2021: Personen, die in Quarantäne müssen - neue Allgemeinverfügung des Landkreises. Über die Allgemeinverfügung Absonderung kann der Landkreis Leipzig schnell auf die steigenden Infektionszahlen reagieren.

So ist die Absonderung (Quarantäne) bindend angeordnet für

  • positiv auf COVID-19 getestete Personen -> Quarantäne 14 Tage, liegen keine Symptome vor, kann die Absonderung auf 10 Tage verkürzt werden. Dies gilt jedoch nicht bei Verdacht oder Nachweis einer neuartigen Variante von SARS-CoV-2. Hier trifft das Gesundheitsamt die notwendigen Anordnungen.
  • Kontaktpersonen der Kategorie 1 -> Quarantäne 14 Tage, wenn symptomfrei. Dazu gehören insbesondere Personen, die mit der positiv getesteten Person zusammen leben. Ausgenommen sind Hausstandangehörige, die selbst vor maximal 3 Monaten positiv getestet wurden und symptomfrei sind. Verkürzung der Quarantäne auf 10 Tage ist möglich durch einen negativen (PCR- oder Antigen-Schnell-) Test. Dieser darf erst am 10. Tag vorgenommen werden. Bei Verdacht oder Nachweis einer neuartigen Variante von SARS-CoV-2 ist keine Verkürzung möglich, Beobachtung auf Krankheitszeichen wird noch auf eine Woche nach der Quarantänezeit ausgedehnt.
  • Personen mit Erkrankungszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten und für die eine Testung angeordnet wurde (Verdachtspersonen) -> sofort in Quarantäne. Dies gilt auch für positive Test mittels sog. Corona-Laien-Tests (diese sind jedoch noch nicht zugelassen). Die Quarantäne endet wenn ein negativer PCR-Test vorliegt.
    Die durch einen Antigenschnelltest positiv getestet Personen sollen sich dringend mittels einen PCR-Test nachtesten lassen. Fällt dieser negativ aus, muss das Gesundheitsamt informiert werden.

Es gelten zudem Melde- und Verhaltenspflichten. Die Betroffenen werden auch weiterhin vom Gesundheitsamt telefonisch informiert. Die Allgemeinverfügung ersetzt den Bescheid. Betroffene erhalten eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderung.

 

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