Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat heute Abend in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verbotsverfügung der Landeshauptstadt Dresden für die von einem Vertreter der „Querdenker“ angemeldeten drei Versammlungen (u. a. am Königsufer) bestätigt. Damit blieb die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. April 2021 - 6 L 283/21 - erfolglos, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hatte.

Das Verwaltungsgericht war der Prognose der Landeshauptstadt Dresden gefolgt, wonach von den angemeldeten drei Versammlungen mit jeweils 1.000 Teilnehmern und einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von bis zu 4.000 infektionsschutzrechtlich nicht vertretbare Gefahren für Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamte und Passanten ausgehen, die nur durch deren Verbot zu vermeiden sind.

Angesichts der im Vergleich zum Bundesgebiet in Sachsen überdurchschnittlich hohen Infektionszahlen und der zunehmenden Verbreitung der Virusvarianten bestehe ein unkalkulierbares Risiko. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es aufgrund eines hohen Mobilisierungspotentials absehbar zu „Personenverdichtungen“ kommen werde.

Nach den Erfahrungen mit Veranstaltungen der „Querdenker“ in Dresden und in vielen anderen Städten lasse sich der Teilnehmerkreis an den jeweiligen Versammlungsorten nicht lediglich auf bis zu 1.000 Teilnehmer begrenzen. Es sei vielmehr mit einer höheren Anzahl von Teilnehmern zu rechnen, was absehbar zu unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes nicht hinnehmbaren Menschenansammlungen führen würde.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Einschätzung bestätigt. Von den geplanten Versammlungen gehe in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht eine konkrete und erhebliche Gefahr aus. Da die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch Tröpfchen- oder Aerosolinfektion erfolge, sei das Ansteckungsrisiko auch bei Versammlungen unter freiem Himmel mit hoher Teilnehmerzahl erhöht, insbesondere nach der Verbreitung der ansteckenderen Virusvarianten.

Angesichts eines dynamischen Geschehens könne es auch bei ortsfesten Versammlungen bei der An- und Abreise, bei Nichteinhaltung des Mindestabstands infolge von zu erwartendem Gedränge – beispielsweise an den Einlassstellen – sowie durch lautstarke Meinungsäußerungen zu vermehrten Infektionen kommen.

Der Senat ist zudem der Auffassung, dass mildere Mittel, wie etwa die Beschränkung der Teilnehmerzahl, nicht ausreichend sind. Zwar hat der Antragsteller ein Hygienekonzept vorgelegt und versucht, das Infektionsrisiko der Veranstaltung durch Verteilung auf drei Versammlungsplätze zu vermindern. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen aber zutreffend davon aus, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller nicht gelingen wird, die Einhaltung seines Konzepts und der Teilnehmerzahl sicherzustellen, weil sich die Versammlungsteilnehmer überwiegend nicht daran halten werden.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2021 – 6 B 186/21 –

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