Im Winter sind bei Glättebildung auf Gehwegen durch Anlieger vorrangig abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt, Granulat und Blähschiefer einzusetzen. Die Verwendung von Streusalz ist nur im Ausnahmefall möglich. Dies geht aus der in der heutigen Sitzung der Verwaltungsspitze beschlossenen 1. Änderungssatzung der Winterdienstsatzung hervor.

„Insbesondere bei den Winterdienstpflichten für Anliegerinnen und Anliegern sowie beim Einsatz von Streumitteln war eine Konkretisierung erforderlich“, betont Leipzigs Ordnungsbürgermeister Heiko Rosenthal. „Auftauende statt abstumpfende Streumittel auf Gehwegen sind künftig nur in Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Eisglätte und Eisregen erlaubt.“ Der fahrlässige oder vorsätzliche Einsatz anderer Streustoffe im Rahmen der Winterdienstpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

In der Winterdienstsatzung wurde zudem hinzugefügt, dass Kanalisationseinläufe an und auf den Straßen freizuhalten sind, um auch bei größeren Schneemengen den Ablauf von Tauwasser zu ermöglichen. Bei Schneeablagerungen ist außerdem darauf zu achten, dass aller fünf Meter eine Schaufelbreite freigehalten wird.

Eine Konkretisierung war auch für die Winterdienstpflichten an Haltestellenbereichen erforderlich. An Haltestellen muss demnach bei Schnee und Glätte ein ungehinderter Zu- und Abgang und ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet sein. Ergänzt wurde zudem eine Passage zur Freihaltung von Blindenleitsystemen, damit Blinde und Sehbehinderte diese auf Gehwegen erfassen können.

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