Der Deutsche Bundestag hat am 22. Februar eine Anpassung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes beschlossen. Die Neuregelung sieht vor, dass die Landtage oder der Deutsche Bundestag in Zukunft mehr Zeit bekommen, eine Richteranklage vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben. Damit wird ein weiterer Vorschlag aus dem Maßnahmenkatalog von Justizministerin Katja Meier zum Schutz des Rechtsstaats vor Verfassungsfeinden erfolgreich umgesetzt.

Der „Maßnahmenkatalog für ein entschlossenes Vorgehen gegen Extremistinnen und Extremisten im Öffentlichen Dienst“, den Justizministerin Katja Meier vorgeschlagen hat, sieht unter anderem eine Stärkung der Richteranklage im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vor. Danach sollen die Landtage und der Deutsche Bundestag verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen bekommen, um eine Richteranklage vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben. Der Deutsche Bundestag hat diesen Regelungsvorschlag aufgenommen und eine dahingehende Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes beschlossen.

Justizministerin Katja Meier: „Verfassungsfeinde haben auf der Richterbank nichts verloren. Ich freue mich, dass der Bundestag eine weitere Maßnahme aus meinem Vorschlag zum Schutz des Rechtsstaats beschlossen hat. Mit der Neuregelung stärken wir die Richteranklage als ein wichtiges Instrument des wehrhaften Rechtsstaats.

Meine Erfahrungen als Justizministerin beim Schutz der Richterschaft vor Verfassungsfeinden haben deutlich gemacht, dass wir effektive Mittel zur Verteidigung des Rechtsstaats dringend benötigen. Ich möchte mich auch ausdrücklich bei allen Bundestagsabgeordneten der Regierungsfraktionen dafür bedanken, dass sie tatkräftig dabei helfen, unseren Rechtsstaat wehrhafter zu machen.“

Bundestagsabgeordneter und Mitglied im Rechtsausschuss Dr. Till Steffen: „Unser Rechtsstaat ist wehrhaft. Ein Schwert, das bisher ohne Wirkung geblieben ist, haben wir nachgeschärft: Die zukünftig verankerte Verlängerung der Fristen für eine Richteranklage stärkt die Justiz aber auch die Parlamente. Mit der gesetzlichen Anpassung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bekommen die Parlamente nun mehr Zeit, um die Erhebung einer Richteranklage zu prüfen, vorzubereiten und letztlich auch einzusetzen. Die bisherigen gesetzlichen Fristen für eine Richteranklage waren in Anbetracht der Komplexität der parlamentarischen Willensbildung zu knapp bemessen.“

Der Antrag des Bundestags, eine Bundesrichterin oder einen Bundesrichter in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen, sog. Richteranklage, Art. 98 Abs. 2 Grundgesetz (GG), ist nach § 58 Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) innerhalb von zwei Jahren ab dem auslösenden Verstoß der Richterin oder des Richters zu stellen.

Wird der Richterin oder dem Richter ein Verstoß im Amt vorgeworfen, so ist nach § 58 Abs. 2 BVerfGG der Antrag nur innerhalb von sechs Monaten seit der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zulässig, in dem die Richterin oder der Richter sich des Verstoßes schuldig gemacht haben soll. Das Gleiche gilt für Anträge des Landtags in Bezug auf eine Richterin oder einen Richter des Landes (Art. 98 Abs. 5 GG).

Bislang ist es zu keiner erfolgreichen Richteranklage gekommen, weder auf Bundes- noch auf Landesebene. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass einer von verschiedenen Gründen hierfür auch ist, dass die Fristen des § 58 BVerfGG – für etwaige Vorermittlungen, für Beratungen im Parlament und für die Erstellung der Antragsschrift und deren Beschlussfassung – zu kurz sind.

Durch die nunmehr beschlossene gesetzliche Änderung wird die Frist von zwei Jahren in § 58 Abs. 3 BVerfGG auf fünf Jahre gestreckt, die Frist von sechs Monaten in § 58 Abs. 2 S. 2 BVerfGG auf ein Jahr.

Mehr Informationen zum Maßnahmenkatalog gibt es hier: https://www.justiz.sachsen.de/smj/download/Masznahmen_fuer_ein_entschlossenes_Vorgehen_gegen_Extremistinnen_und_Extremisten_im_oeffentlichen_Dienst.pdf

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