Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Freistaat Sachsen durch einen heute veröffentlichten Beschluss verpflichtet, einen früheren Unterstützer der rechtsextremen Szene in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen
Der Antragsteller begehrte im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare in Sachsen zum 1. November 2025. Er bewarb sich erstmals im Februar 2025 für den juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen zum Termin 1. Mai 2025. Sein Antrag wurde vom Oberlandesgericht Dresden abgelehnt, ein Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Dresden ohne Erfolg.
Auf die erneute Bewerbung vom Juli 2025 wurde ihm die Zulassung zum Vorbereitungsdienst mit Bescheid des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 2025 erneut wegen Ungeeignetheit versagt. Zur Begründung wurde maßgeblich auf sein lang andauerndes Engagement in der rechtsextremistischen Szene zuzuordnenden Organisationen, insbesondere in der Jungen Alternative Sachsen-Anhalt und im Verein „Ein Prozent e. V.“, verwiesen.
Nachdem der Antragsteller erst im April 2025 als Vorstandsmitglied des Vereins ausgeschieden sei, sei eine ausreichende Wohlverhaltensphase noch nicht gegeben. Seinen gegen die Entscheidung gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 11 L 1063/25 – ab.
Die hiergegen zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hatte Erfolg:
Der zuständige Senat hat entschieden, dass er an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 21. Oktober 2022 – Vf. 95-IV-21 (HS) – durch § 14 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofgesetzes (SächsVerfGHG) gebunden ist.
In dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die für eine Verweigerung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst maßgeblichen Vorschriften des § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG verfassungskonform so auszulegen sind, dass ausschließlich strafbares Verhalten eine Verweigerung rechtfertigen kann, also nur dann, wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Diese Entscheidung hat durch § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG Gesetzeskraft.
Damit konnte der Senat trotz Zweifeln in der Sache diese Frage nicht anders entscheiden, obwohl inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15/23 – eine andere Rechtsauffassung vertreten hat. Denn die Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts entfalten – anders als die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs – keine verbindliche Wirkung über das betroffene Verfahren hinaus. Strafbares Verhalten konnte dem Antragsteller indes nicht vorgeworfen werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2025 – 2 B 267/25 –






Keine Kommentare bisher