In ihrem Schriftgut geht es um Tradition, Brauchtum, „eherne Gesetze“ und angeblich verschiedene Menschenarten: Rund zweieinhalb Jahre nach dem staatlichen Verbot der Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V.“ befasst sich das Leipziger Bundesverwaltungsgericht mit einer Klage dagegen. Das Verbot sei formal und inhaltlich unbegründet, so die Kläger. Die Gegenseite spricht von Rassismus.

Im September 2023 hatte die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) Ernst gemacht: Bei einer Razzia in zwölf Bundesländern gegen die Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V.“ waren nach offiziellen Angaben unter anderem Waffen, Munition, Gold und NS-Devotionalien beschlagnahmt worden. Faeser sprach im Kontext der Razzia gegen die etwa 150 Personen umfassende Gruppe von einem „weiteren harten Schlag gegen den Rechtsextremismus.“

Ministerium sieht Agitation gegen Verfassung und Völkerverständigung

Doch Betroffene klagten gegen die Verbotsverfügung, die damit ein Fall für das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde. Seit Mittwoch wird der Sachverhalt verhandelt.

Das Ministerium wirft der bereits seit 1957 im Vereinsregister eingetragenen „Germanischen Glaubensgemeinschaft“ Rassismus unter dem Tarnmantel eines „pseudoreligiösen Götterglaubens vor.“ Konkret hieß es über die Vereinigung: „Sie richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und insbesondere aufgrund antisemitischer Inhalte auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung.“

Durch einen Buchversand, den Vertrieb von teils aus der NS-Zeit stammender Literatur ohne hinreichende Einordnung und eine Präsenz im Netz seien auch Außenstehende radikalisiert, geködert und geworben worden, heißt es. Zudem habe die Vereinigung auch Kinder und Jugendliche durch übles Gedankengut indoktriniert.

Rassismus-Vorwürfe gegen Gemeinschaft

Die Klägerseite dagegen zeichnete das Bild einer Vereinigung, die Brauchtum und Ahnenkult pflegte, Lieder sang, wandern ging, sich für Naturschutz einsetzte, Sonnenwendfeiern zelebrierte, auf Isolation bedacht war, keineswegs eine Gehirnwäsche Minderjähriger betrieb und im Einklang mit Gesetzen steht: „Wir haben es mit einer Gemeinschaft zu tun, die sich abschottet“, so ein Klägeranwalt am Mittwoch. Die Teilnahme an Veranstaltungen sei restriktiv und nur mit einem bürgenden Mitglied der Gemeinschaft möglich.

Für ein kämpferisch-aggressives Vorgehen der „Germanischen Glaubens-Gemeinschaft“ gegen den Staat und seine Verfassung, Voraussetzung für ein Verbot, gäbe es keine Anzeichen. Man habe mit Parteipolitik nichts zu tun und lebe seinen Glauben aus, der etwa im „Sittengesetz“ für eine „nordisch-fälische Rassengemeinschaft“ zum Tragen kommt. Hier geht es, so viel wird deutlich, offenbar besonders um die Weitergabe des eigenen Erbguts innerhalb eines angeblichen Menschentypus.

Der Rassismus-Vorwurf der Anwälte des beklagten Ministeriums wurde von den Klägervertretern jedoch abgewiesen: Dieser sei irrelevant, weil Glaubensinhalte der Religionsfreiheit unterlägen und eine Prüfung auf Verfassungsfeindlichkeit nicht statthaft sei. Entscheidend für ein Verbot sei keine verfassungsfeindliche Haltung allein, sondern eine Missionierung nach außen, welche die Kläger verneinen.

Entscheidung am 10. Februar

Die Anwälte des beklagten Ministeriums dagegen sprachen von Inhalten und Rhetorik der Gemeinschaft, „die in grober Art und Weise die Menschenwürde verletzen“, auch von einer „Schaffung von Verfassungsfeinden“ durch Indoktrination und Schulung ist die Rede.

Die Beteuerung der Klägerseite, es gäbe keine Herabwürdigung bestimmter, als „fremd“ gelesener Menschengruppen, sei „blanker Hohn.“ Mehrfach fiel in diesem Zusammenhang der Name Jürgen Rieger: Der im Oktober 2009 verstorbene Anwalt galt als zentrale Figur der Neonazi-Szene und Vertreter eines Rassismus in NS-Tradition.

Die Kläger wollen das Verbot der „Glaubens-Gemeinschaft“ erklärtermaßen kippen und führen neben inhaltlichen auch formale Gründe wie das Fehlen einer Anhörung ins Feld. Die Gegenseite hält an der Verbotsverfügung fest. Am 10. Februar soll eine Entscheidung verkündet werden.

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