Es tut sich was im Leipziger Gewässernetz. Nachdem der Grüne-Abgeordnete Wolfram Günther bei der Landesregierung nachgefragt hatte zu den „Gewässerbezogenen Sondernutzungsgenehmigungen“ in Sachsen, war natürlich die Frage: Warum gab es eigentlich gerade in Leipzig keine? Gibt es hier Sonderregeln für Bootsverleiher? Eigentlich nicht, bestätigt Angelika Freifrau von Fritsch auf Nachfrage.

Als Leiterin des Amtes für Umweltschutz hat sie auch die Genehmigungsverfahren zur wasserrechtlichen Nutzung der Leipziger Gewässer unter sich. Aber irgendwie hat das 2011 von der damaligen CDU/FDP-Regierung verabschiedete neue Wassergesetz einige zusätzliche Unklarheiten geschaffen. Erst Ende 2015, so die Amtsleiterin, gab es für Leipzig die „rechtliche Würdigung der gesetzlichen Grundlage“ durch die Landesdirektion Sachsen (LDS), so dass jetzt auch für Leipzig klar ist: Wer gewerblich auf den Gewässern tätig werden will, muss eine Sondergenehmigung beantragen. Und gerade für die Gewässer im Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“ kann es dabei eingeschränkte Nutzungen geben.

Die fünf kleinen Fragen zum Thema an Angelika Freifrau von Fritsch:

Warum wurden – obwohl das seit 2011 Pflicht ist – in Leipzig keine „Gewässerbezogenen Sondernutzungsgenehmigungen“ an Bootsverleiher und andere Gewerbetreibende im Leipziger Gewässerknoten ausgereicht? Wurden keine beantragt? War der Unteren Wasserbehörde nicht bewusst, dass welche ausgereicht werden müssen?

Die Verleihboote wurden durch die Landesdirektion Sachsen als Schifffahrtsbehörde gemäß Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung zugelassen. Wasserrechtlich erfolgte bisher die Gewässernutzung mit Verleihbooten ohne maschinellen Antrieb im Rahmen des Gemeingebrauches gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 16 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG). Eine wasserrechtliche Gestattung nach § 5 Abs. 3 SächsWG durch die jeweils zuständige Wasserbehörde wurde dafür nicht erteilt. Es lagen dazu auch keine Anträge vor.

Oder gab es in Leipzig Sonderregelungen und Sonderabsprachen? Und wenn ja: welche?

Es gab keine Sonderregelungen oder Sonderabsprachen.

Wird es ab der Saison 2016 solche Sondernutzungsgenehmigungen geben? Oder wird es in Leipzig weiterhin keine geben? Und wenn ja: Warum nicht?

Die Stadt Leipzig hat noch keine wasserrechtlichen Gestattungen an Bootsverleihe bezüglich des Betriebes der Verleihboote erteilt, da der Handlungsbedarf und die rechtliche Würdigung der gesetzlichen Grundlage erst Ende 2015 durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) aufgezeigt wurden. Entsprechende Verfahren sind jedoch eingeleitet. Bezüglich der naturschutzrechtlichen Beurteilung sind als Gestattungsvoraussetzung die Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen erforderlich. Diese Verfahren sind unter Berücksichtigung aller Gewässernutzungen durchzuführen und nicht kurzfristig zu leisten.

Wenn nein: Wie viele Unternehmen in welchen Angebotsbereichen haben Anträge eingereicht, um für die Saison 2016 eine Genehmigung zu bekommen?

Bisher liegen der Stadt Leipzig 3 Anträge von Bootsverleihern vor.

Und welche grundsätzlichen Auflagen werden damit erteilt? Wenn nein: Warum nicht?

Die wasserrechtlichen Gestattungen werden mit Nebenbestimmungen zum Gewässer- und Naturschutz erteilt.

Wie will Leipzig das Thema in Zukunft händeln?

Bootsverleihe sind als gewerbliche Gewässernutzungen wasserrechtlich zu gestatten. Zum Schutz der Gewässer im Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“ werden eingeschränkte Nutzungen nicht ausgeschlossen.

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Es gibt 3 Kommentare

Es gibt auf dieser Welt noch Menschen, die auch ohne unmittelbare eigene Betroffenheit aktiv werden und etwas über den eigenen Tellerrand hinaus schauen. Als Flüchtlingshelfer oder Naturschützer

Der Hintergrund ist, daß Gemeingut privat genutzt wird und als Übernutzung entsprechend herangezogen wird. Um z. Bsp. Schäden an der Natur zu verhindern.

Im speziellen Fall des Floßgrabens ist allerdings die gewerbliche Nutzung eine, die möglicherweise Vorrang vor einer privaten haben könnte – Stichwort “geführte Touren”.
Denn die Guides wissen, was sie tun und können am Ende auch zur Verantwortung gezogen werden. Was man von den biertrinkenden und auf dem Wasser grillenden, die Paddel als Anker in den Grund stoßenden “Natur” – Freunden nicht sagen kann.
Das ist allerdings in einem förmlichen Verfahren zu klären. Scheiß Gesetze….
Man kann aber erwarten, daß sich wenigstens die Verwaltung an Gesetze hält. Ganz abstrakt und hier konkret.
Und nach dem Gesetz ist eine gewerbliche Nutzung beschrieben.
Wir können uns ja auch heraussuchen, wo wir meinen, daß ein Gesetz gelten möge oder nicht.
Im Übrigen geht es um das besondere Gut “Wasser”,das auch besonders zu schützen ist.

An dieser wochenlangen Diskussion ärgert mich vor allem Eines: rumhacken auf “gewerblich”. Ich könnte fast unterstellen: Olaf besitzt ein Paddelboot. Und damit er an der Schleuse nicht warten muss, ist er gegen gewerbliches Paddeln.
Aber alle die, die im Paddelboot sitzen, paddeln sicher nicht gewerblich.
Deshalb, so finde ich, sollte endlich offen gesagt werden: wir sind GEGEN jeglichen Bootsverkehr in den Gewässern, die bekannt werden, egal, womit und warum Mensch dort fahren wöllte.

“Es gab keine Sonderregelungen oder Sonderabsprachen.” – Nein, es gab die “Leipziger Freiheit”. Es stellt sich nur die Frage, wer hier wovon frei war…
Für wie dumm hält die Verwaltung Bürger und Verbände eigentlich?!
Die gewerbliche Nutzung auch von unmotorisierten Wasserfahrzeugen ist schon immer eine Sondernutzung gewesen! Die Novelle des SächsWG (Sächsichen Wasergesetzes) hat hierzu keinerlei Neuerungen getroffen. Vielmehr war die gesetzliche Regelung schon immer so.
Darüber hinaus ist eine Sondernutzung “nicht zu getatten”, jedenfalls nicht per se. Sonst wäre es nämlich keine Sondernutzung und es bedürfte hierzu auch keiner gesonderter Regelung. Was in Leipzig und im Landkreis Leipzig jedoch gemacht wird ist, eine Sonderregelung zum Normalfall zu machen und damit den Sinn des Gesetzes und das Gesetz selbst zu umgehen.

Primat hat das gesetzliche Leitbild einer unmotorisierten und nichtgewerblichen Gewässernutzung – der Gemeingebrauch. Dieser ist gesetzlich definiert (und bedeutet mitnichten: “unmotorisiert”, ebenso: “nichtgewerblich”, sondern Baden, Paddeln, Segeln, Wasser schöpfen, Vieh tränken) darf nur wegen übergeordneter Interessen eingeschränkt werden. Das kann der Naurschutz sein. Was es sicher nicht sein kann, ist eine gewerbliche Nutzung, für die es kein übergeordnetes volkswirtschaftliches Interesse (maßgebliche Transportfunktion), sondern nur ein privates wirtschaftliches Interesse (Geld verdienen mittels motorisierten oder unmotorisierten Bootsverleihs) gibt.
Das ist auch dem Nichtjuristen in den Verwaltungen der Kommunen des sogenannten Grünen Rings bekannt, dessen Sprecher der Leipziger Umweltbürgermeister Rosenthal ist. Denn im sogenannten Wassertouristischen Nutzungskonzept gibt es auch einen “Teil D. Juristischen Gutachten”, in dem dies ausführlich beschrieben wird. Incl. einer Wertung des E-S-K, der eben nicht schiffbar ist.
So hat natürlich auch die Leiterin des Amtes für Umweltschutz Kenntnis von diesem Gutachten. Leipzig hat es schließlich (mit) in Auftrag gegeben. Die Novelle des SächsWG hat hierzu nichts Neues beigetragen.

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