In meinem Beitrag zum Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zum „Sofortmaßnahmenplan Parkchaos“ schrieb ich: „Ein dritter Antrag müsste sich dann mit den Umweltschäden durch Falschfahrer und Falschparker, z. B. auf Grünflächen, beschäftigen.“ Das soll mein heutiges Thema sein.

Der magische Schutzschirm für das Auto

Das Auto als Verkehrsmittel, steht in seinem Biotop, sprich dem Bereich der öffentlichen Straßen (Geltungsbereich der StVO) unter dem magischen Schutzschirm des Straßenverkehrsrechts. Was ist dieser Bereich? Laut Polizeiverordnung § 2 (1) ist dieser klar definiert:

„Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den Nebenanlagen der Straße gehört auch das Verkehrsgrün. Auf § 2 (2) des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen wird verwiesen.“

Was meine ich mit Magie? Beginnen wir mit dem Parken, bzw Falschparken, dann sehen wir einmal die Regelungen gem. StVO § 12, den Bußgeldkatalog zur StVO der für Falschparken einen Regelsatz von 55 Euro (max. 100 Euro) vorsieht und mit vielen, teils höchstrichterlichen, Urteilen z. B. zum Abschleppen von Falschparkern. Ich erinnere hier an die Diskussionen im Stadtrat zum Freibeuter-Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Kfz“. Einen guten Überblick zur Rechtsprechung gibt hier auch das Paper von Prof. Dr. Dieter Müller zum Thema.

Das aber nur zum Einstieg ins Thema.

Aus Parken wird „Unzulässige Handlung“

Stellt jemand sein Fahrzeug nun in einem Bereich ab, der als „öffentliche Grünanlage“, gemäß Polizeiverordnung § 2 (2), definiert ist, dann klappt der magische Schutzschirm zusammen. Das Auto wird vom Verkehrsmittel zu einem illegal abgestellten Gegenstand.

Das Ordnungsamt wird also nicht mehr im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, sondern im Sinne der Polizeiverordnung tätig. Deshalb bekamen bereits Autos an Stelle eines „Knöllchens“ oder „Höflichkeitszettels“ eine Mitteilung mit dem Wortlaut:

„Nach § 3 Abs 2 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig (PolVO) sind Handlungen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verboten, die geeignet sind, die Erholungsfunktion erheblich zu beeinträchtigen bzw. bei denen schädliche Auswirkungen auf die Anlagen zu erwarten sind. Hierzu zählt auch das Parken von Kraftfahrzeugen.

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wird auf der Grundlage der §§ 1, 2(2), 3 (2) und 24 (1) Ziffer 1 PolVO ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Die näheren Einzelheiten werden Ihnen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch die Zentrale Bußgeldbehörde bekannt gegeben.“

Das klingt schon gut, nur müsste das Ordnungsamt beachten, dass es auf Flächen, die nicht für den Straßenverkehr gewidmet sind, kein Parken (gem. StVO) gibt. Das Fahrzeug wurde dort höchstens rechtswidrig abgestellt.

Welche Bußgelder sind möglich?

Das Abstellen des Fahrzeuges ist also eine Ordnungswidrigkeit nach § 244 (1) 1, dieser lautet im Volltext:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 399 des Polizeibehördengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPBG), Bekanntmachung vom 11.05.2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 (2) in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Handlungen unternimmt, die die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen können oder bei denen schädliche Auswirkungen auf die Anlagen oder deren Nutzer zu erwarten sind oder Müll außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse oder Plätze entsorgt oder Verpackungsmaterialien und Zigarettenstummel im öffentlichen Raum wegwirft.“

Die Bußgeldhöhe wird in § 24 (2) mit maximal (bis zu) 5.000 Euro beziffert.

Da der Stadtrat beschlossen hat, das Wegwerfen einer Zigarettenkippe im öffentlichen Raum mit 50 Euro zu ahnden, sollte klar sein, dass es hier nicht mit 55 Euro Bußgeld getan ist.

Hier wäre es Aufgabe der Fraktionen im Stadtrat:

1. Anzufragen, welche Bußgelder im Ordnungswidrigkeitsverfahren aktuell verhängt werden und
2. Einen Beschluss herbeizuführen, in dem die Höhe der Bußgelder festgelegt wird.

Ist ein Abschleppen möglich?

Meiner Meinung nach ist es möglich, es geht ja nicht um Falschparker, sondern um illegale Ablagerung. Wie dies genau rechtlich gestaltet werden kann, ist dann Sache des Ordnungsbürgermeisters, in Zusammenarbeit von Ordnungsamt und Amt für Stadtgrün und Gewässer (Einschätzung der entstehenden Schäden an den Anlagen).

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Es gibt 3 Kommentare

@A&O, Sie haben Recht, was das so genannte “Straßenbegleitgrün” betrifft. Dieses ist (leider noch) dem für den Straßenverkehr gewidmetem Verkehrsraum zugeschlagen und somit von der StVO erfasst. Wie @Matthias auch schon sagte, geht es im Artikel aber um öffentliche Grünanlagen gem PolVO. Damit greift das Bußgeld gem. StVO nicht.

Es geht aber um Grünanlagen, beispielsweise den Parkbereich am Wagnerhain. Kein Grünstreifen.

Übrigens kostet ein vergessener Stempel im Schülerausweis im ÖPNV 60 Euro. Ohne Verwarnzettel oder amtliches Bittebitte. Bei nachträglichem Nachweis des dann aufgedrückten Stempels. 60 Euro.
Wirklich, Magie

eine Ahndung wäre bspw. auch nach StVO möglich, denn der Bußgeldkatalog sagt Folgendes:

102118 Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen. 55,-€
102730 Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen und behinderten dadurch Andere 70,-€
102731 Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen und gefährdeten 80,-€
102732 Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen. Es kam zum Unfall 100,-€

Die Abgrenzung sollte in der Praxis schon eine erhebliche Rolle spielen, denn die Polizeiverordnung definiert auch, was diese überwiegend unter einer Grünfläche versteht.

Ein Grünstreifen ist dann sicher überwiegend verkehrsbegleitender Natur – also eher ein bauliches Element zum Trennen von Verkehrswegen als eine Fläche zum Erholen etc.

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