Am Mittwoch, 25. März, berät der Bundestag über die milliardenschweren Hilfsprogramme, mit denen die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern will. Wer darf auf staatliche Leistungen hoffen? Welche Privilegien sollen Verbrauchern zugestanden werden? Welche Hilfen bietet der Freistaat? Ein Überblick.

Sicherung des Lebensunterhalts

Wenn das Einkommen auf einmal nicht mehr für das Nötigste zum Leben reicht, führt der Weg ins Jobcenter. Die Grundsicherung steht grundsätzlich jedermann offen und umfasst Ausgaben für eine einfache Lebensführung, Miete und Krankenversicherung. Laufende Einkünfte, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, werden angerechnet. Um möglichst vielen Betroffenen den Zugang zu den staatlichen Leistungen zu erleichtern, wird die Anrechnung von Vermögen für sechs Monate ausgesetzt.

Außerdem soll niemand zu einem Umzug gezwungen werden. Weiter soll die langwierige Bedürftigkeitsprüfung erst nachträglich erfolgen.

Mieten

Für Miet- und Pachtverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Wegen Schulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen.

Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt aber bestehen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Betroffene Mieter können demzufolge ruhigen Gewissens ihre Mietzahlungen aussetzen, bis die staatlichen Leistungen auf dem Konto eingegangen sind.

Strom, Telefon, Internet

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht für Verbraucher eine automatische Stundung bedeutsamer Dauerschuldverhältnisse vor. Voraussetzung: Die Zahlungsschwierigkeiten beruhen auf der Corona-Krise. Damit soll gewährleistet werden, dass niemand von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation abgeschnitten werden wird.

Verbraucherdarlehen

Zahlungspflichten aus Verbraucherkrediten, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann. Soweit für die Zeit danach keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wieder aufzunehmen.

Damit in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiter abzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.

Steuer-Erleichterungen

In den vergangenen Wochen haben sich Bund und Länder auf erste Steuererleichterungen verständigt. Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können Steuerschulden bis Jahresende zinsfrei stunden und die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet, Säumniszuschläge erlassen werden. Unternehmer können sich außerdem die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung erstatten lassen.

Soforthilfen für Selbstständige und Kleinunternehmen

Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer erhalten auf Antrag bis zu 15.000 Euro Soforthilfe zur Deckung laufender Betriebskosten der kommende drei Monate.

Kreditprogramme für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen

Bund und Freistaat haben umfangreiche Kreditprogramme aufgelegt, um Selbstständigen und Unternehmen unter die Arme zu greifen. Bei den Darlehensangeboten der KfW-Bank trägt der Bund zu 80 bis 90 Prozent das Ausfallrisiko. Der Freistaat bietet betroffenen Kleinunternehmern zinslose Darlehen an. Große Unternehmen können Mittel aus einem Corona-Schutzfonds des Bundes beantragen.

Vermeidung von Insolvenzen

Das Hilfspaket sieht eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe vor, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden.

Das Eckpunkte-Papier des Bundes zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige (Vorabversion/PDF)

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