Natürlich ist es weltfremd anzunehmen, dass a) eine nennenswerte Zahl von Hardcore-Kanuten von Leipzig nach Halle, geschweige denn nach Hamburg fährt und b) der Elster-Saale-Kanal (E-S-K) und die bisher schon errichteten Schleusen einer nichtmotorisierten Nutzung dienen würden. An das europäische Wasser-"Straßen"-netz wird keine nicht-motorisierte Nutzung angeschlossen - sondern nur die motorisierte.

Letzteres hat Andreas Berkner, Leiter des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen, schon im Mai 2010 zu einer öffentlichen Veranstaltung im Rathaus Leipzig zum Thema Schiffbarkeit erklärt: “Ja glauben Sie denn, dass die Schleusen für Kanuten errichtet wurden?!” – an die Protestler gerichtet. Das heißt, es sollte nicht nur Tourismus, sondern motorisierter Wassertourismus hereingeholt werden. Der lässt sich jedoch nicht mit jeweils separaten § 46 a SächsWG-Genehmigungen, die jeder einzelne Bootseigner vorher einholen muss, erreichen. Das geht nur durch eine allgemeine Erklärung der Schiffbarkeit.

Mit anderen Worten, alle wissen, dass Bootsgängigkeit diejenige für Motorboote meint. Jedenfalls wissen das alle, die sich mit dem Wassertouristischen Nutzungskonzept (WTNK) beschäftigen. Diejenigen haben sich auch mit der juristischen Expertise des WTNK befasst. Sollten es zumindest.

Sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgebung sind an das Grundgesetz und an die Rechtssprechung des Bundesverfasssungsgerichts gebunden. Danach ist “Schiffsverkehr” = “Verkehr”. Und Binnenwasserstraßen sind “Straßen”. Diese dienen dem “allgemeinen Verkehr”. (BVerfGE 15/8) Danach unterscheiden sich Wasserstraßen von den übrigen Wasserflächen durch ihre “Verkehrsfunktion” (BVerfGE 15/10). Um die Verwirrung komplett zu machen: zu den Binnenwasserstraßen “gehören herkömmlich nicht die Häfen”. (Maunz/Düring zu Art. 74 GG, Rz. 232 ff.)

Nach dem Wasserhaushaltgesetz (WHG) und dem Sächsischen Wassergesetz ist der sogenannte Gemeingebrauch (Baden, muskelbetriebene und kleine Segelboote) nur an natürlichen Gewässern zugelassen. Das heißt viererlei.
1. Nämlich, dass an natürlichen Gewässern grundsätzlich nur der Gemeingebrauch zugelassen ist.

2. Gewerbliche Nutzung generell verboten ist. Was auch den Verleih von muskelbetriebenen Booten und Segelschiffen einschließt.

3. Motorisierte Nutzung generell verboten ist (für Rettungs- und Katastrophenzwecke gibt es spezielle Gesetze)

4. An künstlichen Gewässern jegliche Nutzung verboten ist.

Diese rechtliche Konstruktion bedeutet, dass der Gemeingebrauch nur an natürlichen, das heißt unveränderten, Gewässern zulässig ist. Sind diese natürlichen Gewässer ungeeignet, sind sie nicht bootsgängig. Werden sie bootsgängig gemacht, sind es keine natürlichen Gewässer mehr, sondern künstliche. Für die ist dann: richtig: jegliche Nutzung untersagt. Wird hierfür eine Nutzung im Sinne einer “Schiffbarkeit” gestattet, ist dieses künstliche Gewässer eine Straße (Widmung) (das natürliche Gewässer ist dann auch eine “Straße”.) Und zwar in dem verstandenen Sinne – “Straße”. Mit der Folge, dass dort der “Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs” der Vorrang einzuräumen ist.

Diesen Schritt ist die Leipziger Stadtverwaltung – sprich: das Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG) – schon gegangen, in dem dem motorisierten Verkehr in den Schleusen der Vorrang eingeräumt ist. In logischer Konsequenz der Forderung der Stadt Leipzig an die Landesdirektion Sachsen (LDS), das Verfahren zur Erklärung der Schiffbarkeit nicht nur für den Kurs 1 zu führen, sondern auch auf die Kurse 2 und 7 auszuweiten. Dieser Forderung ist die LDS natürlich freudig nachgekommen.

In der Kommentierung zum Sächsischen Wassergesetz von Zeppernick wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass “Schiffbarkeit” im Sinne einer touristischen Nutzung keine wirtschaftliche Nutzung im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes sei. Eine entsprechende “Schiffbarkeits-Erklärung” also nicht möglich ist. Was den Freistaat Sachsen nicht hat davon abhält, eine Vielzahl von Gewässern gleichwohl für schiffbar zu erklären. Das hierzu erforderliche Bedürfnis wird offensichtlich in dem Wunsch nach Liberalisierung gesehen …

Da der Gesetzgeber für den Gemeingebrauch den gesunden Menschenverstand unterstellt hat, hat er für diesen keine Regelungen aufgestellt. Ohne motorisierter Nutzung bedarf es also keiner Regelungen für Sicherheit und Ordnung. Dieser Regelungen bedarf es erst, wenn schwächere und stärkere “Verkehrs”-teilnehmer aufeinander treffen. Insofern betreibt die Landesdirektion Sachsen mit ihrer Begründung zur Schiffbarkeit hinsichtlich Sicherheit und Ordnung bewusst einen logischen Zirkelschluss. Jeder andere, der diese Forderung stellt, natürlich auch.

Auch von anderen erklärte Forderung nach Aufstellung von Regeln unterstützt dies. Jedenfalls dann, wenn nicht gleichzeitig erklärt wird, was geregelt werden soll. Was zum Beispiel Jürgen Kasek als Vorsitzender des BUND Leipzig mit seiner nicht spezifizierten Forderung nach Regelungen für den Bootsverkehr im Auwald macht. Auch, wenn er etwas anderes meint. Die Landesdirektion jauchzt ob dieser Forderung.

Der Kommentar zur “Schiffbarkeit” im Sächsischen Wassergesetz:

http://dl.dropbox.com/u/27206837/BI%20Cospuden/Gutachten/S%C3%A4chsWG%20Kommentar%20-(Auszug)-Begr%C3%BCndung%20der%20Schiffbarkeit%20(2).pdf

Das Gutachten zu den Rechtsgrundlagen einer wassertouristischen Nutzung im Neuseenland:

http://dl.dropbox.com/u/27206837/BI%20Cospuden/Gutachten/WTNK-juristisches%20GA%20Oldiges.pdf

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